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VII. Gegenwart

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Mittlerweile sind die großen methodologischen Debatten um Naturalismus, Finalismus, Neo-Klassizismus und zweckrationalen Straftataufbau abgeklungen. Die Vorstellung, es gebe eine bestimmte vorrechtliche Struktur der „Handlung“, an die das strafrechtliche Handlungsverständnis gebunden sei, wird kaum mehr ausdrücklich vertreten. Allerdings hat sich die Verortung des Vorsatzes im (subjektiven) Tatbestand durchgesetzt.[120] Grund hierfür ist die praktische Überlegenheit dieses Aufbaus, etwa bei der Behandlung von Irrtümern (eingehend → AT Bd. 2: Ulfrid Neumann, §§ 47, 48). Das heute herrschende Standardsystem kann als eine Symbiose von klassischen, neoklassischen und finalen Elementen bezeichnet werden, was es freilich, und dies ist von Kritikern immer wieder bemängelt worden, schwierig macht, den herrschenden Aufbau auf eine einheitliche „Gesamttheorie“ der Straftat zurückzuführen.[121]

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