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5. Fallergänzung: selbst geschaffene Vermögensgegenstände a) Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aa) Vorliegen eines Vermögensgegenstands
ОглавлениеNach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB können „[s]elbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens […] als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden“. Damit das Aktivierungswahlrecht greift, muss gemäß Gesetzeswortlaut zunächst ein Vermögensgegenstand i.S.d. BFH-Rechtsprechung vorliegen, also ein vermögenswerter Vorteil, der greifbar und selbstständig bewertbar ist. Das Gesetz schließt sogar explizit bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens, die sich der Höhe nach nicht vom originären Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzen lassen und somit das Kriterium der selbstständigen Bewertbarkeit nicht erfüllen, von einer Aktivierung aus:215 Für „Marken, Drucktitel, Verlagsrecht, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände“ besteht gemäß § 248 Abs. 2 S. 2 HGB ein Aktivierungsverbot, sofern sie nicht entgeltlich erworben wurden.216
Da die Vermögensgegenstandseigenschaft von Forschungsergebnissen „regelmäßig sehr unsicher ist“217, weil über „deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können“, scheidet eine Aktivierung von immateriellen Werten in der Forschungsphase aus (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB). Im Rahmen der Entwicklung ist eine Aktivierung wahlrechtsweise möglich (§ 255 Abs. 2a S. 1 HGB i.V.m. § 248 Abs. 2 S. 1 HGB), allerdings nur dann, wenn alle Vermögensgegenstandskriterien erfüllt sind.218 Anders als in der Regierungsbegründung zum BilMoG behauptet, reicht es nicht aus, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit“219 von der Entstehung eines immateriellen Vermögensgegenstands ausgegangen werden kann.
Oftmals ist eine zweifelsfreie Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase „aufgrund alternierender Prozesse oder anderer Umstände“220 nicht möglich. In diesen Fällen sind sämtliche Aufwendungen entsprechend dem Vorsichtsprinzip der Forschungsphase zuzurechnen (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB).221