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b) Zusätzliche Definitionsmerkmale eines immateriellen Vermögenswerts aa) Definitionsmerkmal der Immaterialität (1) Kriterium „fehlende physische Substanz“ sowie „Nicht-Monetarität“

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Nach IAS 38.8 i.V.m. IAS 38.4 grenzen sich immaterielle Vermögenswerte durch ihre fehlende physische Substanz von materiellen, in den Anwendungsbereich des IAS 16 „Sachanlagen“ fallenden Vermögenswerten ab. Das Kriterium der fehlenden physischen Substanz wird in IAS 38 nicht definiert, sondern nur beispielhaft konkretisiert. Bei Vermögenswerten, die sowohl physische als auch nicht-physische Elemente aufweisen, verlangt IAS 38.4 die Beurteilung, „welches Element wesentlicher ist“, „in eigener Ermessensausübung“.243 Bspw. gilt Computersoftware dann als wesentlich für die Nutzung einer computergesteuerten Produktionsanlage und wird demnach als Sachanlage gemäß IAS 16 behandelt, wenn die Hardware dieser Produktionsanlage ohne die entsprechende Software nicht funktionstüchtig, die Software also integraler Bestandteil der zugehörigen Hardware ist. Bei Aktivitäten, die möglicherweise zur Erstellung eines materiellen Vermögenswerts unternommen werden, wie etwa Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, steht die immaterielle Komponente – „das durch ihn verkörperte Wissen“ – im Vordergrund (IAS 38.5).

Als weiteres Kriterium eines immateriellen Vermögenswerts wird in IAS 38.8 die „Nicht-Monetarität“ genannt. Durch die Definition von monetären Vermögenswerten als „im Bestand befindliche Geldmittel und Vermögenswerte, für die das Unternehmen einen festen oder bestimmbaren Geldbetrag erhält“ (IAS 38.8), wird eine Negativabgrenzung vorgenommen.

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