Читать книгу Bilanzierung case by case - Jens Wüstemann - Страница 49

cc) Zugehörigkeit zum Anlagevermögen

Оглавление

Neben der Qualifikation als selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand ist die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen Anwendungsvoraussetzung des § 248 Abs. 2 S. 1 HGB. Darunter fallen diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu „bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“ (§ 247 Abs. 2 HGB). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie – anders als Güter des Umlaufvermögens, die zur Veräußerung bestimmt sind und für die durch das Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB) eine uneingeschränkte Aktivierungspflicht gilt – zum mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind.232 So kann bspw. auch der Vorführwagen eines Autohauses dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen und folglich dem Anlagevermögen zugeordnet werden.233

Soweit Zweifel bei der Zuordnung des Vermögensgegenstands zum Anlage- oder Umlaufvermögen bestehen, wird der Vermögensgegenstand gemäß dem Vorsichtsprinzip dem Anlagevermögen zugeordnet, da eine mögliche Aktivierung an strengere Anforderungen geknüpft ist.234

Bilanzierung case by case

Подняться наверх