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2. Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts gemäß IAS 38 a) Allgemeine Definition eines Vermögenswerts aa) Erwartung künftigen wirtschaftlichen Nutzens aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit (1) Bedeutung und Konkretisierung des Kriteriums

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Ein Vermögenswert wird in IAS 38 definiert als „eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt“ (IAS 38.8). Diese Definition verdeutlicht, dass zum Bilanzstichtag eine Ressource vorliegen muss, bloße Erwartungen oder Absichten hingegen nicht als Vermögenswert qualifiziert werden.238 Sinn und Zweck der Anknüpfung an vergangene Ereignisse ist die Abgrenzung bereits eingetretener Ergebnisse, Ereignisse oder Geschäftsvorfälle von grundsätzlich zukünftigen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen.239

Ein weiteres Merkmal des Vermögenswerts ist die Erwartung des Zuflusses eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens aus der Ressource (IAS 38.8). Dieses Definitionskriterium ist gemäß IAS 38.17 nicht nur durch den potenziellen Zufluss von Zahlungsmitteln bei dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, sondern auch bei eigenen Kosteneinsparungen (z.B. durch Senkung der Herstellungskosten bei Eigennutzung von geistigem Eigentum in einem Produktionsverfahren) erfüllt. Schließlich sind gemäß IAS 38.17 auch „andere Vorteile, die sich […] aus der Eigenverwendung des Vermögenswertes ergeben“, ausreichend.240

Das Vorliegen von Ausgaben ist nach RK.4.18 (trotz „enge[r] Verknüpfung“) weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Erwartung künftigen wirtschaftlichen Nutzens; so kann auch ein geschenkter Vermögenswert zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen generieren. Ausgaben sind daher eher als „substanzieller Hinweis“, nicht jedoch als „schlüssiger Beweis“ für das Vorliegen von künftigem wirtschaftlichem Nutzen zu verstehen.

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