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bb) Identifizierbarkeitsmerkmale (1) Bedeutung und Konkretisierung des Kriteriums

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Für die Definition eines immateriellen Vermögenswerts gemäß IAS 38.8 i.V.m. IAS 38.11 ist ferner die Identifizierbarkeit des entsprechenden Vermögenswerts notwendig. Sinn und Zweck der Beschränkung auf identifizierbare immaterielle Vermögenswerte ist gemäß IAS 38.11 die Abgrenzbarkeit vom Geschäfts- oder Firmenwert.244 Diese Abgrenzbarkeit lässt sich durch „Separierbarkeit“ (IAS 38.12(a)) oder die „Entstehung aufgrund vertraglicher oder sonstiger juristischer Rechte“ (IAS 38.12(b)) nachweisen.

Das Vorliegen von Separierbarkeit ist ein „wichtiges Indiz“245, nicht aber notwendige Voraussetzung in Bezug auf die eindeutige Abgrenzbarkeit vom Geschäfts- oder Firmenwert.246 Sie wird gemäß IAS 38.12(a) angenommen bei (hypothetischer) Verwertbarkeit des künftigen wirtschaftlichen Nutzens aus diesem Vermögenswert. Die Separierbarkeit wird bestätigt durch die Möglichkeit der Vermietung, des Verkaufs, des Tauschs oder des Vertriebs, einzeln oder gemeinsam mit einem Vertrag, einem anderen identifizierbaren Vermögenswert oder einer identifizierbaren Schuld. Die Übertragbarkeit nur zusammen mit einer wirtschaftlich selbstständigen Unternehmenseinheit oder dem gesamten Unternehmen reicht für die Separierbarkeit hingegen nicht aus.247

Nach dem sog. Contractual-Legal-Kriterium ist ein Vermögenswert bereits dann identifizierbar, wenn er durch ein vertragliches oder sonstiges gesetzliches Recht abgesichert ist, unabhängig davon, ob der Vorteil i.S.d. Separierbarkeitskriteriums einzeln oder im Verbund verwertbar ist.248

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