Читать книгу Bilanzierung case by case - Jens Wüstemann - Страница 51
II. Lösung nach IFRS 1. Anzuwendende Vorschriften a) Anwendungsbereich von IAS 38
ОглавлениеDer Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts wird gemäß den IFRS insbesondere durch IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ geregelt. Danach müssen sowohl die Definition als auch die Bedingung zur Erfassung eines immateriellen Vermögenswerts in der Bilanz erfüllt sein. Darüber hinaus darf der Vermögenswert keine Ausnahme i.S.d. IAS 38.2 darstellen. Nicht in den Anwendungsbereich des IAS 38 fallen bspw. Vermögenswerte aus der Ausbeutung von Bodenschätzen i.S.d. IFRS 6 „Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen“ sowie finanzielle Vermögenswerte i.S.d. IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“.
Ferner enthält das Rahmenkonzept des IASB allgemeine Ansatzkriterien für Vermögenswerte. Da das Rahmenkonzept selbst keinen IFRS darstellt, ist es den Regelungen der Einzelstandards stets nachgeordnet (RK.SP1.1). Trotz dieser „subsidiäre[n] Stellung“237 hat es aber faktische Relevanz, insbesondere bei der Auslegung unscharfer Einzelnormen sowie bei der Schließung von Regelungslücken (RK.SP1.1(b)).
Bezogen auf die Prüfung des Vermögenswertbegriffs bedeutet dies, dass primär die Regelungen des IAS 38 zu beachten sind. Viele Regelungen des IAS 38 stimmen mit dem Rahmenkonzept überein und vermitteln das Grundverständnis des IASB zum Vermögenswertbegriff. Aus diesem Grunde können auch die Regelungen des Rahmenkonzepts unterstützend herangezogen werden.