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b) Anwendung auf die Fallergänzung: Prüfung der selbst geschaffenen Webseite hinsichtlich des Ansatzwahlrechts

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Die fertige Webseite stellt für die Werbeagentur einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der auf Dritte übertragbar und damit greifbar ist und sich in Höhe der Herstellungskosten selbstständig bewerten lässt.235 Fraglich ist, ob die Webseite bereits während der Entwicklung die Vermögensgegenstandskriterien erfüllt und folglich ansetzbar ist. Da die Werbeagentur die Webseite erstellt, um ihre Dienstleistungen einem größeren Kundenkreis anbieten zu können, ist der vermögenswerte Vorteil in Form zukünftig erwarteter Umsatzerlöse zweifelsfrei gegeben. Der vermögenswerte Vorteil ist allerdings während der Entwicklung der Webseite noch nicht rechtlich abgesichert; die sich in der Entstehung befindliche Webseite stellt folglich einen rein wirtschaftlichen Vorteil dar. Dieser wirtschaftliche Vorteil ist möglicherweise nicht einzeln verkehrsfähig, denn er kann unter bestimmten Umständen an das spezifische Know-How der Mitarbeiter gebunden sein; die Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen sollte – da die Mitarbeiter im Rahmen eines potenziellen Unternehmensverkaufs ebenfalls übergehen würden – im Regelfall möglich sein. Die Greifbarkeit ist somit in der vorliegenden Fallvariation auch erfüllt. Bei der Prüfung der selbstständigen Bewertbarkeit ist insbesondere die Messbarkeit der Personalkosten relevant, da diese bei der Erstellung eines Internetauftritts den wesentlichen Kostenfaktor darstellen. Ist die auf die Entwicklung der Webseite entfallende Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter klar dokumentiert, sollte eine Kostenschlüsselung möglich sein; das Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit wäre unter diesen Umständen erfüllt. Eine Vergleichbarkeit der Webseite zu den in § 248 Abs. 2 HGB genannten selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten oder Kundenlisten ist nicht gegeben, eine Aktivierung der Webseite mithin nicht durch das Ansatzverbot ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist die Webseite als immateriell zu qualifizieren, denn der für die Speicherung der Webseite erforderliche körperliche Teil – bspw. der Datenserver – dient, ähnlich wie bei einer auf einer CD-ROM abgespeicherten Software, lediglich dazu, den immateriellen Wert festzuhalten und zu dokumentieren. Zu einem entsprechenden Ergebnis führt auch eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die zur Bereitstellung der Speicherkapazität erforderlichen Aufwendungen treten bezüglich des Werts hinter die immaterielle Komponente zurück. Die Webseite ist ferner dem Anlagevermögen zuzurechnen. Sie wurde erstellt, um durch „eine auf mehrere Jahre angelegte Darstellung des Leistungsangebots“236 mehr Kunden anzusprechen und so die Umsätze zu steigern; mithin ist sie dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen.

Bilanzierung case by case

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