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bb) Kriterium „Verfügungsmacht“ (1) Bedeutung und Konkretisierung des Kriteriums

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Ein weiterer Bestandteil der Vermögenswertdefinition ist das Innehaben der Verfügungsmacht über die Ressource (IAS 38.8 und RK.4.3). Sinn und Zweck der Einschränkung der potenziellen immateriellen Vermögenswerte auf solche, die in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehen, ist die Objektivierung der Werthaltigkeit der Vermögenswerte für das Unternehmen.

Zentrale Voraussetzung für das Vorliegen der Verfügungsmacht ist die Kontrolle des künftigen wirtschaftlichen Nutzens aus dem Vermögenswert. Diese Kontrolle konkretisiert sich gemäß IAS 38.13 durch zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zunächst muss das Unternehmen die Macht haben, „sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen […] zu verschaffen“; zusätzlich muss es auch den „Zugriff Dritter auf diesen Nutzen beschränken“ können. Die Kontrolle basiert gemäß IAS 38.13 „normalerweise auf juristisch durchsetzbaren Ansprüchen“. Dies ist jedoch lediglich eine hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung, denn die Kontrolle des künftigen wirtschaftlichen Nutzens kann auch „auf andere Weise“ (IAS 38.13) ausgeübt werden. Eine derartige faktische Beherrschung eines Vermögenswerts ist jedoch ungleich schwieriger nachzuweisen.241 Als Beispiel nennt das Rahmenkonzept das Know-how aus einer Entwicklungstätigkeit, dessen erwarteten zukünftigen Nutzen das Unternehmen durch Geheimhaltung kontrolliert (RK.4.22). Bei künftigem wirtschaftlichem Nutzen aus Qualifikationsmaßnahmen von Mitarbeitern oder aus „bestimmte[n] Management- oder fachliche[n] Begabung[en]“, die nicht rechtlich abgesichert sind, ist Verfügungsmacht i.S.d. IAS 38 hingegen nicht gegeben (IAS 38.15), da der Vorteil, wenn der betreffende Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, nicht zurückbehalten werden kann. Wird allerdings das Wissen der Arbeitnehmer geschützt, bspw. durch rechtlich auferlegte Vertraulichkeitsverpflichtungen, ist das Kriterium der Verfügungsmacht erfüllt (IAS 38.14).242

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