Читать книгу Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und seine Territorien - Joachim Whaley - Страница 13

2. Das Reich als politisches Gemeinwesen

Оглавление

Die Hauptschwierigkeit bei der Beschreibung der Reichsverfassung, wie sie sich vor 1500 darbot, liegt darin, dass sie nicht in systematischer Form schriftlich niedergelegt war. Ebenso gab es kein klar definiertes Ensemble von Institutionen mit einer kontinuierlichen Geschichte oder gar augenfälliger Effizienz. Die im 15. Jahrhundert vorherrschenden Einrichtungen hatten sich über einen Zeitraum von mehreren Jahrhunderten entwickelt und die Historiker sind sich über die wesentlichen Aspekte dieses Prozesses uneins. Die Auseinandersetzungen kreisen unter anderem darum, ob die den Fürsten gewährten Privilegien seitens der Hohenstaufen ein Zeichen der Schwäche dieser Herrscher und ihrer Nachfolger waren. Ebenso umstritten ist für jeden beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 11. und dem 15. Jahrhundert die Reichweite des Einflusses der kaiserlichen Regierung wie auch Motivation und Wesen der 1495 und 1500 durchgeführten zentralen Reformen. Einige Forscher sehen darin die Rückkehr zu einem wie auch immer idealisierten Status quo ante, andere interpretieren sie als radikalen Neubeginn. Uneinigkeit herrscht auch darüber, inwieweit sich die Absichten der Reformer in den Folgen der Reformen niedergeschlagen haben und ob die Ergebnisse nur einen mehr oder weniger faulen Kompromiss darstellten. Die im Reichstag 1495 und 1500 gefällten Entscheidungen sind zweifellos von erstrangiger Bedeutung für die frühneuzeitliche Periode, denn auf sie bezogen sich alle folgenden Versuche, die Reichsverfassung neu beziehungsweise überhaupt erst festzulegen. Die Reformen selbst jedoch artikulierten in gewisser Weise Entwicklungen, die sich während der vorangegangen zwei oder drei Jahrhunderte vollzogen hatten.

Unabhängig davon, ob man nun die Geschichte der Monarchie nach den Hohenstaufen als Epoche des Verfalls sieht oder nicht, sind einige Dinge offenbar gewiss. Zum Ersten bestand das Reich als eine Wahlmonarchie fort, in der keine Dynastie dauerhaft zur Vorherrschaft gelangte. Zum anderen wurden das Wahlprinzip und die wachsende Macht der Fürsten dadurch verstärkt, dass sich eine ganze Reihe von Kaisern mit Angelegenheiten außerhalb der deutschen Territorien befasste, vor allem solchen in Italien, und zudem einige von ihnen Höfe an der Peripherie der deutschen Territorien besaßen, vor allem im Osten. Ferner gab eine ganze Reihe von Herrschern Privilegien in immer größerer Anzahl aus der Hand, um Kriege führen oder einfach eine Machtbasis nördlich der Alpen gewinnen zu können. Folglich entstand eine königliche Bürokratie, deren Mitglieder schließlich in der Lage waren, sich im Feudalwesen als Erbadlige einzurichten. Um 1400 waren fast alle Hoheits- und sonstigen bedeutenden Rechte der Souveränität verloren.

Demgegenüber war die Stellung der Fürsten seit der Regierungszeit von Friedrich Barbarossa (1152–1190) stetig stärker geworden. Zu Beginn des 13. Jahrhunderts waren wichtige Privilegien vergeben und in weithin anerkannten Gesetzen wie dem statutum in favorem principum von 1231/32 bestätigt worden. Dieses Gesetz sicherte den Fürsten die Gerichtsbarkeit über ihre Untertanen.1 Zudem hatte der Konflikt zwischen Kaiser und Papst im Investiturstreit damit geendet, dass Ersterer alle politischen und juristischen Rechte über die Kirche aufgab. Im Wormser Konkordat von 1122 hatte er das Recht der freien Wahl von Bischöfen und Äbten durch Domkapitel und Klostergemeinschaften anerkannt. Die Umwandlung einer formellen Investitur, der Überreichung von Bischofsstab und -ring durch den Herrscher, in einen Akt der Lehnsvergabe ebnete der Kirche den Weg in das Feudalsystem des Reichs. Dieser Kompromiss sollte schon bald Folgen zeitigen. 1220 gab die Monarchie jeden Anspruch auf kirchlichen Grundbesitz auf, den sie bislang beim Tod eines Bischofs oder Abts erhoben hatte. Somit galten diese Würdenträger jetzt anerkanntermaßen als Fürsten des Reichs (confoederatio cum principibus ecclesiasticis).2

Parallel dazu entwickelten sich auch die Freien Städte und die Reichsstädte zu einer besonderen Körperschaft; allerdings wurden sie nicht so schnell in die Verfassung des Reichs integriert wie die weltlichen und kirchlichen Fürsten.3 Während des 13. Jahrhunderts wurden die Reichsstädte vom Kaiser aus steuerlichen Gründen gefördert. Anfänglich unterstanden sie einem kaiserlichen Aufseher, gewannen aber zunehmend an Unabhängigkeit, als Stadträte nicht nur die Aufsicht, sondern auch Verwaltung und Gerichtsbarkeit übernahmen. Zu den Freien Städten gehörten unter anderen Augsburg, Köln und Straßburg, also Ortschaften, die ursprünglich einem Bischof unterstanden.4 Gegen Ende des 15. Jahrhunderts gab es die Unterscheidung zwischen Freien Städten und Reichsstädten praktisch nicht mehr. Viele trugen beide Bezeichnungen im Titel und an die siebzig Städte waren nunmehr zu einem Reichsstand zusammengefasst. Ihre Gemeinsamkeit als Körperschaft wurde durch die Bildung von Städtebünden wie dem Rheinischen Städtebund von 1254 oder dem Schwäbischen Bund von 1488 gestärkt. Ab 1471 gab es auch zunehmend regelmäßig stattfindende Treffen von Vertretern aller Freien wie Reichsstädte und ab 1489 bildeten sie ein eigenes Kollegium im Reichstag (das »Reichsstädtekollegium«), das bis 1648 allerdings nur beratende Funktion und Stimme hatte (votum consultativum).5

Die stetige Herausbildung der Reichsstände wurde von einer weniger konsequenten Entwicklung institutioneller Strukturen begleitet. Die wichtigste vollzog sich im 13. Jahrhundert, als sich aus der Vielzahl der weltlichen und kirchlichen Fürsten eine klar umgrenzte Gruppe der wahlberechtigten Fürsten, der sogenannten Kurfürsten, herausschälte.6 Sie bestand aus den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln sowie den weltlichen Inhabern der bedeutenden (in der frühen Neuzeit rein ehrenamtlich versehenen) Hofämter (Kämmerer, Marschall, Truchsess, Mundschenk). Das waren der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg, der Markgraf von Brandenburg und (nach etlichen Auseinandersetzungen zwischen 1257 und 1289 mit den Herzögen von Bayern) der König von Böhmen. Ihre Aufgabe als Kurfürsten wurde zunehmend wichtiger, weil sich keine starke Herrscherdynastie entwickelte, ebenso spielte der Konflikt zwischen den Kaisern und dem Papsttum eine Rolle. Zwar trugen sie selbst auch zu den im 13. Jahrhundert vorherrschenden chaotischen Zuständen durch Doppelwahlen und die zeitweilige Unterstützung eines der ihren als »Gegenkönig« bei, doch stärkte das ihre Stellung noch.7 Mit der Zeit wuchs ihre Aufgabe über das reine Wahlamt hinaus: Die Gruppe entwickelte sich zu einer Ratsversammlung, die bestrebt war, die Monarchen in ihrer Freiheit zu leiten und, wo es notwendig erschien, auch einzuschränken.8

Endgültig bestätigt wurde der Status der Kurfürsten in der Goldenen Bulle von 1356, deren Text die Vielschichtigkeit vieler kaiserlicher Dekrete oder Konzessionen augenfällig macht.9 Sie gilt häufig als Triumph der Fürsten, wurde aber tatsächlich von Karl IV. in Auftrag gegeben, weil er damit seinen eigenen Nachfolgern den Königsthron sichern wollte, indem er die Zusammensetzung eines ihm günstig gesinnten Wahlkollegiums festschrieb, dessen Mitgliedern er Privilegien gewährte. Allerdings führten die in der Bulle gewährten Konzessionen nicht zur erhofften Festigung einer dynastischen Erbfolge seitens der Luxemburger. Immerhin war jedoch das Wahlverfahren nun ebenso formell bestimmt wie die Rolle der Kurfürsten im Reich. Detailliert wurden die Prozedur für eine Wahl und das Prinzip der Mehrheitsentscheidung festgelegt. Die Kurfürsten hatten die Aufgabe, den Herrscher zu beraten, und sollten zu diesem Zweck jährliche Versammlungen abhalten. Zusätzlich erhielten die Pfalzgrafen bei Rhein und die Herzöge von Sachsen den Titel »Reichsvikar«. Sie konnten bei Abwesenheit des Monarchen oder während eines Interregnums die Angelegenheiten des Reichs verwalten. Auch bestimmte die Bulle, dass die Grundbesitztümer eines Kurfürsten nicht aufgeteilt werden durften und im Fall von weltlichen Fürsten dem Erstgeburtsrecht unterlagen.10

Allerdings fanden die von der Bulle vorgesehenen Jahrestreffen der Kurfürsten, auf denen sie Probleme des inneren Friedens und der Reform des Reichs erörtern sollten, nicht statt. Dennoch dienten diese Bestimmungen der Verstärkung oligarchischer Strukturen: Teilung der Macht bedeutete auch Teilung der Verantwortung.Vor allem aber schien die Bulle die implizite Erkenntnis zu enthalten, dass die periodisch stattfindenden Versammlungen von Fürsten – die Hoftage (später »Reichstage« genannt) – diese Funktion nicht angemessen erfüllten. Tatsächlich fanden diese Treffen bis ins späte 15. Jahrhundert hinein unregelmäßig und mit wechselnden Besetzungen statt. Nur ausgewählte Fürsten wurden geladen, um anliegende Probleme zu besprechen, sodass viele, die nicht erschienen, getroffene Entscheidungen oder verabschiedete Dekrete entweder ignorierten oder ihnen die Anerkennung nachdrücklich versagten.11

Im 13. und 14. Jahrhundert stieß das Bemühen, andere zentrale Institutionen zu entwickeln, auf ähnliche Unsicherheiten und Hindernisse. Seit der Herrschaft Rudolfs von Habsburg (1273–91) gab es halbwegs kontinuierlich eine königliche Kanzlei, die sich jedoch im Wesentlichen darauf beschränkte, gegen relativ geringe Geldsummen Bestätigungen auszustellen. Ebenso scheinen königliche Gerichte, wie etwa das Hofgericht zu Rottweil in Schwaben, nur zeitweilig wirksam gewesen zu sein. Zweifellos förderte die dauerhafte Existenz solcher Institutionen das Entstehen einer juristisch ausgebildeten Beamtenschaft, aber als Regierungsinstrumente blieben sie untauglich.12 Symptomatisch für das Fehlen königlicher Autorität war die Entstehung von Einrichtungen wie den westfälischen Femegerichten. Die Feme (oder Veme), eine verschwiegene Organisation, florierte von etwa 1300 bis 1450 und übte eine ziemliche raue Schnelljustiz aus, bisweilen auch in Gebieten weit außerhalb von Westfalen und immer dort, wo monarchische Autorität fehlte. Die Mitglieder der Femegerichte beriefen sich im Wesentlichen selbst, genossen aber die Protektion des Erzbischofs von Köln und gelegentlich die Anerkennung des Kaisers. Sie konnten in Aktion treten, weil ihre Rechtsprechung genau jene Durchsetzungsfähigkeit hatte, die den Reichsinstitutionen fehlte.13

Zwar entstand keine Zentralregierung, doch war das Reich als politisches Gemeinwesen weiterhin präsent und durchaus nicht zur bloßen Idee verkommen, wie traditionelle Historiker häufig behaupteten.Vielmehr hatte sich um 1600 eindeutig eine neue Struktur entwickelt. In ihr waren das Verhältnis von Kaiser und Reich sowie der Sinn und Zweck des Reichs an sich klarer definiert. Obwohl sich diese Struktur erst im Verlauf des 16. Jahrhunderts entfaltete, war das neue System wesentlich das Ergebnis der Reformbewegung, die zu Beginn des 15. Jahrhunderts entstanden war und sich in den Reichstagen von Worms 1495 und Augsburg 1500 manifestierte. In den vergangenen Jahrzehnten waren sich die Historiker über den Ursprung dieser Reformen uneins. Manche sahen darin den fehlgeschlagenen Versuch, zum ersten Mal einen wirklichen Staat ins Leben zu rufen. Andere begriffen sie als Beschwörung der Vergangenheit, sei diese auch idealisiert und fern der ehemaligen Wirklichkeit. Wieder andere hinterfragten die Vorstellung einer das 15. Jahrhundert kontinuierlich durchziehenden Reformtradition. Peter Moraw meint sogar, man solle den Begriff »Reform« aufgeben, denn er lasse nicht erkennen, wie sehr der Prozess im Fluss und wie offen seine möglichen Ergebnisse gewesen seien.14

Das allerdings erscheint als eine übertriebene Reaktion auf die Ungewissheiten eines Prozesses, den viele damalige Zeitgenossen zweifellos als auf Reformen an- gelegt verstanden. Die praktische Bedeutung des Begriffs »Reform« entwickelte sich im Lauf des 15. Jahrhunderts. Praktische Initiativen gab es nur sporadisch und sie wurden zu jedem entscheidenden Zeitpunkt durch neue Variationen alter Probleme bestimmt. Das Ergebnis, das sich 1495 und 1500 herauskristallisierte, bestand in einer Reihe von Kompromissen, die nicht den Anspruch erhoben, eine endgültige Lösung zu sein. Doch sind die Reformideen in Thematik und Inhalt von einer Kontinuität geprägt, die grundlegend ist für ein Verständnis des Reichs in der frühen Neuzeit.

Die Vorstellung weitreichender Reform und Erneuerung erwuchs aus einer Anzahl von inneren und äußeren Faktoren, die ab dem späten 14. Jahrhundert die verbreitete Instabilität des Reichs verschärften. An erster Stelle geht es um Unordnung und Konflikte im Inneren. Die Pest sorgte in manchen Gebieten für verheerende Entvölkerung (40 bis 50 Prozent in Hessen und Schlesien), deren wirtschaftliche Folgen zu erheblichen sozialen Spannungen führten. Zwar blühten die Städte auf, doch konnte das dort, wo die Verhältnisse schlecht waren, nicht für Beruhigung sorgen. Vielmehr entstanden neue Friktionen, die nun das Verhältnis von Städten und Fürsten betrafen. Große Teile der deutschen Territorien wurden durch sporadisch aufflammende Fehden und bewaffnete Konflikte, die schnell zu kleinen Kriegen eskalieren konnten, unsicher gemacht. In vielen Gebieten schien nur noch das Faustrecht zu herrschen. Die Lage verbesserte sich auch nicht, als sich nach 1450 die wirtschaftlichen Bedingungen wieder erholten, denn nun waren insbesondere die westlichen Gebiete einer neuen Bedrohung ausgesetzt: Marodierende Söldnerheere, die nach dem Ende des Hundertjährigen Kriegs (1453) nicht mehr gebraucht wurden, machten die Gegenden unsicher.

Gegen diese Bedrohung richtete sich in den Regionen eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen. Sporadisch bildeten sich Fürsten-, Ritter- oder Städtebünde, um die gerade für kleine Territorien und Städte bedrohliche, Handel und Wandel gefährdende Anarchie zu bekämpfen. Einige dieser Bünde erhielten Unterstützung von Monarchen, die fortwährend nach Gelegenheiten suchten, sich im Reich eine feste Operationsgrundlage zu schaffen. Doch blieben die meisten dieser Bündnisse unwirksam und selbst die langlebigeren wie etwa der Schwäbische Bund, der, 1488 gegründet, bis 1534 währte, konnten das zugrunde liegende Problem nicht lösen. Dieses Versagen ist gerade deshalb von Bedeutung, weil die Gründung von Friedrich III. aktiv gefördert wurde. Der Kaiser verfolgte damit das Ziel, bayrische Ambitionen einzudämmen, indem er die Städte im Südwesten mit der Kaiserkrone vereinigte. Zwar konnte der Bund auch Erfolge verzeichnen – so gelang es ihm 1519, Herzog Ulrich von Württemberg von seinen Besitzungen zu vertreiben, und 1525 machte er gegen die aufständischen Bauern mobil. Dennoch blieb das Bündnis mit der Krone unsicher. Trotz beträchtlicher Anstrengungen konnte Maximilian I. nicht auf dessen Schlagkraft bauen und entsprechende Versuche Karls V. wurden durch die religiösen Konflikte zunichtegemacht, die der Bund nicht überlebte. 1534 war er am Ende. So stand man wieder vor dem alten Problem, wie im Reich ein allgemeiner Landfriede hergestellt werden konnte.

Die internen Schwierigkeiten des Reichs wurden noch durch eine Reihe von äußeren Bedrohungen seiner Integrität verschärft, am nachhaltigsten durch die Hussitenkriege von 1419 bis 1436 und durch das Osmanische Reich nach der Eroberung Konstantinopels durch die Türken 1453. Beides gab Anlass zur Entwicklung von Kreuzzugsplänen, um das Reich gegen heidnische Invasoren zu verteidigen; beides trug letztlich dazu bei, dass Kaiser und Reichsstände nun gemeinsam nach Möglichkeiten suchten, organisiert zu handeln und vor allem die dafür nötigen Geldmittel zu beschaffen. Nach den 1470er Jahren wurde der Konflikt zwischen Habsburg und Burgund/Frankreich zu einer weiteren Facette der äußeren Bedrohung. Die auf dem Reichstag von 1495 beschlossenen Reformen waren nicht zuletzt mit der Frage verbunden, in welchem Ausmaß die Stände bereit sein würden, sich an einem Konflikt zu beteiligen, den viele eher als Angelegenheit der Habsburger denn der »deutschen Nation« sahen. In diesem Sinn trug die Reform als Reaktion auf kaiserliche Geldwünsche zur Herausbildung einer spezifisch »nationalen« Identität des Reichs bei.

Die ersten ernsthaften und weitgespannten Vorschläge für eine Reform des Reichs wurden im Zusammenhang mit den Kirchenkonzilen von Konstanz (1414–1418) und Basel (1431–1437) laut. Hauptziele in Konstanz waren die Überwindung des Kirchenschismas, der Kampf gegen die Hussiten und die Reform der Kirche. Aber diese Themen hingen mit dem Problem der Reichsreform eng zusammen. So jedenfalls sah es Kaiser Sigismund, die treibende Kraft hinter der Einberufung des Konzils, das, ebenfalls auf Wunsch des Kaisers, auf deutschem Boden stattfand. Er wusste genau um die Unsicherheit des Reichs und hatte den Ehrgeiz, eine dauerhafte Lösung zu finden.

Sigismunds Absicht, die kaiserlichen Ansprüche auf breiter Basis erneut geltend zu machen, findet möglicherweise einen symbolischen Ausdruck in seiner 1422 vorgenommenen Einführung des byzantinischen Doppeladlers als Reichssymbol.15 Die in Konstanz 1417 vom pfälzischen Juristen Job Vener vorgetragenen Reformvorschläge scheinen die spätere (1422 erfolgende) Einführung der »Reichsmatrikel« inspiriert zu haben, in denen die Anzahl der Bewaffneten aufgeführt war, die jeder Reichsstand für einen Kreuzzug gegen die Hussiten bereitstellen sollte.16 Auf dem 1427 abgehaltenen Reichstag in Frankfurt am Main wurde die erste allgemeine Steuer, der Gemeine Pfennig, eingeführt. Wirtschaftliche Bedeutung hatte sie zunächst nicht, denn es gab zwar einen (einzigen) Schatzmeister, aber keinen Schatz.17 Vor allem gehörte sie zu Sigismunds Versuch, die Reichsregierung auf eine sichere Grundlage zu stellen. Zu weiteren Maßnahmen gehörten Versuche, mit Städte- und Ritterbünden Verbindungen zu knüpfen und sich mit dem kurzlebigen, 1424 gegründeten Kurverein von Bingen, einem reformerisch gesinnten Bündnis von Kurfürsten, zusammenzuschließen. Ferner wollte er Adlige durch Bestechung auf seine Seite ziehen; so belehnte er 1417 den Burggrafen von Nürnberg mit Brandenburg und 1423 den Markgrafen von Meißen aus dem Haus Wettin mit dem Kurfürstentum Sachsen-Wittenberg.

Die von Sigismund in den 1420er Jahren unternommenen Vorstöße führten jedoch zu keiner dauerhaften Lösung. Immerhin tauchte die Idee einer Reform schon bald erneut auf, diesmal im Rahmen des Konzils von Basel. Dort ging es unter anderem um Nikolaus von Kues’ (Cusanus) De concordantia catholica (Von der universellen Harmonie, 1433–1434), worin er Pläne zur gleichzeitigen Reform von Kirche und Reich entworfen hatte. Für Letzteres sah er die Einrichtung jährlich stattfindender Reichstage und die Förderung des Landfriedens vor. Jedoch waren die im Rahmen des Konzils formulierten Vorschläge nach dessen Ende 1437 kaum noch von erheblichem Einfluss.18 Die Verbindung von Kirchen- und Reichsreform wurde erneut in der 1439 anonym erschienenen Schrift Reformatio Sigismundi (Reformation des Kaisers Sigismund) vorgetragen. Dort wurden Reformen zum Wohl nicht nur der Fürsten, sondern auch des einfachen Volks gefordert. Aber schon in den 1430er Jahren rückte das Problem der Kirchenerneuerung zugunsten der Reichsreform in den Hintergrund. Immer häufiger und nachdrücklicher ging es um spezifisch deutsche Probleme, um inneren Frieden, effektive Verwaltung, realisierbare Staatseinkünfte, stabile Währung und ein schlagkräftiges Heer zur Verteidigung des Reichs.

Wiederholt gab es dazu Vorschläge seitens der Fürsten und Kurfürsten wie auch von Sigismund und, nach ihm, Friedrich III., die aber sämtlich zu nichts führten. Eine 1442 eingeführte »Landfriedensordnung« erwies sich als Fehlschlag. Die Idee einer zentralen Exekutivmacht brachten der Kurfürst von Trier (1453–1454) und dann der König von Böhmen (1464) ins Spiel, aber vergeblich.19 Auf dem Reichstag von Regensburg (auch »Christentag«) 1471 wurde, als Reaktion auf den Ruf Kaiser Friedrichs III. nach einem Kreuzzug gegen die Türken, für eine Heeressteuer gestimmt. Doch blieb das Reich nach dem Ende des Reichstags von all dem unbeeindruckt und der Kreuzzug kam nicht zustande. Immer wieder führte die Spannung zwischen Kaiser und Fürsten, führten Zwistigkeiten zwischen Reformbefürwortern und Skeptikern dazu, dass Vorschläge abgewiesen wurden und Übereinkünfte unwirksam blieben.

Dennoch signalisierte der Reichstag eine veränderte Haltung. Zum einen war Friedrich III. ins Reich zurückgekehrt, das er 1444 verlassen hatte.20 Zum anderen brachte ihn der Reichstag auf den Gedanken, seinen Sohn Maximilian mit der Tochter und Erbin Karls von Burgund zu verheiraten, was 1477 in die Tat umgesetzt wurde. Das wiederum verstärkte Friedrichs Interesse an den Angelegenheiten im Westen des Reichs. Auf diese Weise entwickelte sich der Konflikt mit Frankreich, der die Politik in den 1490er Jahren bestimmen sollte. Zu einer Zeit, als die Stellung des Kaisers im Osten durch den Aufstieg von Matthias Corvinus in Ungarn gefährdet wurde, war es besonders wichtig, eine neue Machtbasis im Westen aufzubauen. Allerdings erwuchsen daraus rasch neue Probleme. Zwischen den ersten Verhandlungen Friedrichs mit Karl dem Kühnen 1473 in Trier und der Heirat Maximilians mit Maria von Burgund vier Jahre später rief Karl selbst noch eine militärische Krise hervor, als er 1475 die Stadt Neuss (nördlich von Köln am Rhein) belagerte. Er starb kurz vor der Heirat während eines Feldzugs gegen die Schweizer Kantone und so fiel das burgundische Erbe an die Habsburger. Karls Intervention von 1475 trug auch entscheidend zu einer Neubelebung der Reformideen bei.

Die Ereignisse der 1470er Jahre zeigten den Habsburgern wie auch den Reichsständen, wie notwendig eine Neuordnung der militärischen Schlagkraft des Reichs war. Maximilians Heirat führte sofort zu Konflikten, zuerst mit Frankreich um das Artois und Burgund, dann mit den Niederlanden. Zugleich gab es weitere Auseinandersetzungen mit Corvinus im Osten. 1490 konnte Maximilian das 1485 verlorene Wien und danach auch die Erblande (die östlichen österreichischen Länder) zurückerobern, was ihm die Aussicht auf die Wiedereinnahme einer Machtposition im Osten eröffnete. Hinzu kamen noch Tirol und die Vorlande, die 1489 durch Erbschaft an ihn fielen, sowie das durch den Frieden von Pressburg 1491 gesicherte Nachfolgerecht in Böhmen und Ungarn (wo sich zunächst die Jagiellonen etabliert hatten). Aber schon 1495 gab es eine neue Frontstellung durch den französischen Angriff auf Italien, wo Maximilian durch seine zweite Frau, Bianca Maria Sforza von Mailand, Ansprüche erheben konnte. Maximilian reagierte auf zweifache Weise. Zum einen plante er ein Bündnis mit Spanien durch Verheiratung seiner Kinder Philipp und Margarete mit der Infantin Juana und dem Infanten Juan. Zum anderen suchte er militärische Unterstützung im Reich.

Aus Sicht der Reichsstände ergaben sich aus diesen Entwicklungen ganz unterschiedliche Anforderungen.21 Einerseits waren sie durchaus bereit, Maximilian 1486 zum römischen König und damit zum Nachfolger seines Vaters zu wählen. Das führte zwangsläufig 1493, nach dem Tod Friedrichs III., zur Alleinherrschaft Maximilians, der jedoch erst 1508 Kaiser wurde. Andererseits entwickelten die Stände allmählich eine eigene, auf ihren Erfahrungen aus den 1470er Jahren beruhende Agenda. Die Bedrohung durch die Türken und der Angriff Karls des Kühnen auf Neuss hatten gezeigt, wie notwendig es war, das Reich wirksam gegen jedwede Aggression von außen zu verteidigen. Dazu brauchte es aber Geld, und das war nicht ohne Reform und Reorganisation des Systems zu haben. Allerdings folgte für die Stände daraus nicht, dass sie sich unter allen Umständen mit den zunehmend als solchen eingeschätzten dynastischen Interessen der Habsburger identifizieren mussten. Die wiederholten Geldforderungen, die von Friedrich III. und insbesondere Maximilian an sie gestellt wurden, schärften das Bewusstsein für die Problemlage und die Stände reagierten nun zunehmend nicht nur auf äußere Bedrohungen, sondern auch auf den Habsburger Umgang mit diesen Bedrohungen.

Die Reformen wurden also von zwei Kräften betrieben: von den Kaisern einerseits und den Ständen andererseits.22 Zu dieser Zeit entwickelte der Reichstag ein Gefühl für seine Identität als Verfassungsorgan eines spezifisch deutschen Reichs. Die Tatsache, dass der Terminus »Reichstag« nun den früheren »Hoftag« ersetzte, zeigte die wachsende Unabhängigkeit von Hof und Person des Königs.23 Zwar wahrten die Zusammenkünfte noch viele der tradierten Funktionen als Treffen der Vasallen des Herrschers, bei denen Lehen gewährt oder erneuert wurden, wie auch als erweiterte Familientreffen, um Heiraten auszuhandeln oder zu feiern.24 Dennoch trat die politisch-verfassungsrechtliche Dimension immer stärker zutage.

Koordiniert wurden die Bemühungen der Stände durch den Erzbischof von Mainz, Berthold von Henneberg. 1486 erlangte er die Kontrolle über die königliche Kanzlei als Gegenleistung für seine Unterstützung Maximilians bei der Wahl zum König. Nun konnte Berthold die Reform des Reichstags in Angriff nehmen: Die Geschäfte wurden in Kurien oder Kollegien geführt; es gab den Kurfürstenrat, den Reichsfürstenrat und ab 1489 den Reichsstädterat. Es entwickelte sich eine komplizierte Prozedur aus Beratungen im Vorfeld, Vorschlägen und Diskussionen, sowohl in den Kollegien als auch zwischen dem Reichstag und dem Herrscher. Dazu kamen Gegenvorschläge, Abstimmungen und formelle Entscheidungen, Reichsschlüsse genannt. Diese wurden am Ende eines Reichstags in einem offiziellen Dekret, dem Reichsabschied, verkündet und waren damit Gesetz.25

Die Formalisierung dieser Prozedur, die bis zum Ende des Reichs 1806 gültig blieb, war die wesentliche Vorbedingung für die auf den Reichstagen von Worms 1495 und Augsburg 1500 erreichten Reformen. In Worms waren die Fürsten dagegen, Maximilians Feldzug gegen die Franzosen in Italien finanziell zu unterstützen, weil sie darin eine rein habsburgische Angelegenheit sahen. Dennoch erkannten beide Seiten die Notwendigkeit einer Reform an. So gab es etwa Übereinstimmung darin, durch die Veröffentlichung des »Ewigen Landfriedens« die Fehde für ungesetzlich zu erklären. Als es um die Einrichtung eines Reichsgerichtshofs ging, konnten Henneberg und die Stände die Unabhängigkeit des Reichskammergerichts vom königlichen Hof durchsetzen. Während der Herrscher das Recht hatte, den vorsitzenden Richter oder »Kammerrichter« zu ernennen, konnten die Stände die gewöhnlichen Richter berufen, von denen die eine Hälfte ausgebildete Rechtsgelehrte – nichtadlige Doktoren des kanonischen und römischen Rechts –, die andere Hälfte Adlige waren. In welchem Ausmaß das Gericht Funktionen übernahm, die einstmals zu den königlichen Vorrechten gehört hatten, ergibt sich aus der Bestimmung seiner Aufgabe: Es sollte für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und die Beilegung von Konflikten zwischen den Vasallen des Herrschers sorgen.26

Die Frühgeschichte des Gerichts wurde von Auseinandersetzungen zwischen dem Herrscher und den Ständen über das Recht der Ernennung geprägt; 1498 unternahm Maximilian den Versuch, den Einfluss des Gerichts durch die Einrichtung einer Konkurrenzinstitution, des Reichshofrats, einzudämmen.27 Aber das Reichskammergericht konnte seine Stellung als erstrangige Rechtsinstitution des Reichs bewahren. Zudem setzte es fest, dass lokale oder regionale Gesetze nur dann als gültig anerkannt wurden, wenn sie nicht zum römischen Recht in Widerspruch standen. Auf diese Weise förderte das Gericht die Ausbreitung des römischen Rechts, das dann rasch zur Grundlage für das Rechtssystem im gesamten Reich und zum Modell für die Städte und Länder wurde. Binnen weniger Jahrzehnte wurde eine juristische Ausbildung zur Vorbedingung auch für die adligen Richter, was dem Gericht insgesamt ein einigendes Gepräge verlieh und so seine Unabhängigkeit noch verstärkte.

Zwei weitere 1495 beschlossene Maßnahmen dienten auf unterschiedliche Weise dazu, dem Reich eine stärkere Kontur zu geben. Zum einen resultierte die Diskussion darüber, wie der öffentliche Friede herzustellen sei, in einer Kompromissformel namens »Handhabung des Friedens und Rechts«. Sie sollte den Herrscher an seine Pflichten gegenüber dem Reich erinnern und insbesondere an seine Verpflichtung, jedes Jahr einen Reichstag einzuberufen. Zwar schien die Formulierung an sich nur das Offensichtliche festzustellen, tatsächlich war sie jedoch ein großer Erfolg für die Stände. Sie stärkte deren Stellung durch offensives Vorgehen und deren verfassungsrechtliche Position als dem Herrscher nahezu gleichgestelltes Kollektiv war im Reichstag festgeschrieben. Außerdem bahnte die Formel den Weg für die formelleren Abkommen zwischen dem Herrscher und den Ständen, die ab 1519 vor einer Kaiserwahl ausgehandelt wurden: In der sogenannten Wahlkapitulation wurden die Versprechungen festgelegt, deren Einlösung der Kandidat den Wählenden für den Fall seiner Wahl zusicherte. Die »Handhabung des Friedens und Rechts« diente somit der Festlegung der Grenzen der herrscherlichen Macht und der Bestimmung ihrer Funktionen im Reich: Dem Herrscher kam damit eher die Stellung eines Schiedsrichters im Rechtssystem als die eines Souveräns zu.

Ebenso waren die Entscheidungen über die Besteuerung von Einfluss auf die zukünftige Struktur des Reichs als eines politischen Gemeinwesens. Aber der Versuch, eine allgemeine Steuer, den sogenannten Gemeinen Pfennig, einzuführen, um das Reichskammergericht und das kaiserliche Heer zu finanzieren, zeigte der Reichspolitik ihre Grenzen auf. Die Steuer sollte eine Mischung aus Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuer sein und zunächst vier Jahre lang erhoben werden. Aber das funktionierte in der Praxis nicht, denn ihr Prinzip, dem auf dem Reichstag Fürsten und Lehnsherren zugestimmt hatten, geriet vielfach in Konflikt mit deren eigenen lokalen Ständen, die das Recht hatten, bei solchen Übereinkünften mitzuentscheiden. Einige von den mächtigeren Fürsten sahen schon in der Idee einer für Reichsbelange zu erhebenden Steuer eine Herabstufung ihrer Position. Zudem erwies sich die Eintreibung durchweg als schwierig: Es fehlten Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflichtigen, es gab keine Behörden zur Eintreibung und die kirchlichen Gemeindeorganisationen waren schlichtweg unfähig. Da außer Maximilian in seinen eigenen Territorien nur wenige Fürsten und Verwaltungen Anstrengungen zur Steuererhebung unternahmen, wurde das Vorhaben bald schon wieder aufgegeben.

Weitere im Jahr 1507 getroffene Vereinbarungen führten zu zwei Formen der Besteuerung im Reich, die auf einer Überarbeitung der traditionellen »Matrikel«, einer Liste aller Reichsstände, beruhten und auch eine Einschätzung darüber abgaben, welchen Anteil an einer allgemeinen Steuer jeder Stand beitragen könne.28 Der zur Finanzierung des Reichskammergerichts erhobene »Kammerzieler« wurde zu einer ständigen Steuer.29 Für die Militärausgaben wurde jedoch keine entsprechende Lösung gefunden. Die Finanzierung musste weiterhin durch Sondersteuern aufgebracht werden, die bei jeder Bedrohung des Reichs neu auszuhandeln waren und auf traditioneller Grundlage berechnet wurden. Mithilfe der Matrikel kalkulierte man die jeweiligen Kosten einer bestimmten Quote von Bewaffneten für die Dauer eines Monats (zugrunde gelegt wurden dabei die sogenannten Römermonate, was sich auf den mittelalterlichen Ursprung der Steuer bezog, die damals zur Finanzierung von Feldzügen in Italien benötigt wurde).Was diese Prozedur für die Regierungen der Territorien mit sich brachte, wird im Hinblick auf die Steuern für die Feldzüge gegen die Türken in den 1570er und 1580er Jahren erörtert.30 Die Bedeutung dieser Ergebnisse für die verfassungsmäßige Struktur des Reichs zeichnete sich jedoch schon sehr viel eher ab.

Noch bevor die längerfristigen Folgen der Abkommen von 1495 zutage traten, war schon klar, dass die unmittelbaren Probleme nicht gelöst worden waren. Maximilian brauchte weiterhin die militärische Unterstützung durch das Reich. Zudem gab es jetzt zwar das Reichskammergericht, aber keine Möglichkeit, seine Entscheidungen auch durchzusetzen. Der Landfriede wiederum blieb bloßes Ideal, solange man seine Einhaltung nicht beaufsichtigen konnte. Aber gerade die Notwendigkeit einer Exekutivmacht brachte das Problem des Gleichgewichts zwischen Herrscher und Ständen erneut auf den Prüfstand.

1495 hatte Maximilian der Einrichtung einer zentralen Exekutive noch erfolgreich Widerstand geleistet, aber fünf Jahre später benötigte er so dringend militärische Unterstützung, dass er sich gezwungen sah, auf den Vorschlag zur Einrichtung eines Reichsregiments einzugehen. Das war ein Rat, bestehend aus 20 Mitgliedern, darunter die sieben Kurfürsten und andere Repräsentanten der Stände, dessen Vorsitz der Herrscher oder sein Stellvertreter innehatte.31 Das Reichsregiment hatte seinen Sitz in Nürnberg, war aber nur kurzlebig. Es hatte weder Geldmittel noch Macht, zudem sah Maximilian darin von Anfang an eine Beschränkung seiner Machtbefugnisse. Als Henneberg begann, Gespräche mit französischen Unterhändlern zu führen, wandte er sich entschieden gegen diese Institution, die indes auch von den Reichsständen selbst nicht unterstützt wurde, weil viele darin eine Bedrohung ihrer eigenen Position erblickten.32 Das 1. Reichsregiment wurde 1502 aufgelöst und erst in anderer Form 1521 wiederbelebt. Es überdauerte zehn Jahre und war eher ein Regierungsratsgremium in Abwesenheit Karls V. 1524 wurde es von Nürnberg nach Esslingen verlegt, in die Nähe des Stuttgarter Hofs (der nach der Vertreibung des Herzogs Ulrich von Württemberg unter habsburgischer Kontrolle stand, bis Ulrich 1534 in seine alte Position zurückkehrte). Auf diese Weise wurde das 2. Reichsregiment zum allgemeinen Misstrauen ein Instrument der Habsburger Politik, nicht aber die von Henneberg und anderen Reformern angestrebte zentrale Exekutive.33

Eine eindeutigere Stellung im aus dem deutschen Mittelalter stammenden System der Machtkontrolle hatten die Reichskreise, die 1500 eingeführt wurden, um die regionale Durchsetzung der Reichsgerichtsbarkeit und die Organisation militärischer Unterstützung zu gewährleisten. Die Einrichtung dieser (zunächst sechs) Kreise beruhte auf einer auf das Jahr 1383 zurückdatierenden Idee und war ursprünglich als Mittel für die Wahl der sechs Vertreter der Reichsstände im Reichsregiment gedacht.34 Aber nach dessen Auflösung blieben nur noch die Kreise übrig. Ihnen wurde 1507 die Aufgabe übertragen, für die Berufung der Richter (Assessoren) am Reichskammergericht zu sorgen. 1512 erweiterte man ihre Anzahl, um die Länder derjenigen Repräsentanten mit einzubeziehen, die zuvor direkt im Reichsregiment vertreten waren. Das waren die habsburgischen Lande selbst (im Burgundischen und Österreichischen Kreis), ferner die der kirchlichen Kurfürsten: der Kurrheinische Kreis und der Obersächsische Kreis (die Einbeziehung von Sachsen und Brandenburg führte zur Teilung des Sächsischen Kreises in die Regionen Ober- und Niedersachsen).

Was zuerst wie eine weitere Zerfallsgeschichte aussah, war in Wirklichkeit genau das Gegenteil. Nach und nach, aber beharrlich, entwickelten die Kreise intern feste Regeln für die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Aufgaben nicht nur in der Verwaltung. Die 1555 beschlossene Reichsexekutionsordnung war dabei ein besonders wichtiger Meilenstein. Jedem Kreis stand neben einem Direktor (dem ranghöchsten geistlichen Fürsten) ein kreisausschreibender Fürst (ein prominenter weltlicher Fürst, der zugleich das militärische Kommando innehatte) vor. Letzterer kontrollierte die Kanzlei und berief den nach dem Modell des Reichstags gestalteten Kreistag ein, bei dem er auch den Vorsitz innehatte. Im Verlauf ihrer weiteren Entwicklung übernahmen die Kreise für das Reich wichtige integrative und exekutive Funktionen. Sie stellten Truppen auf und sorgten dafür, dass die von den Mitgliedern erhobenen Matrikelsteuern dem Herrscher zuflossen. Auch waren sie mit der Durchsetzung herrscherlicher Dekrete und der Aufrechterhaltung des Friedens in der Region beauftragt, sei es durch Vermittlung im Konfliktfall oder durch direkte militärische Intervention. Später übernahmen sie noch weitere Aufgaben, waren zuständig für den Straßenbau, für Gefängnisse und Armenhäuser, für die Bekämpfung von Bettlern und Räuberbanden und für die Wahrung der Reinheit des Münzgelds.

Nicht alle diese Aufgaben wurden ihnen sofort zugewiesen; wichtig waren zunächst die Organisation des Militärs und die Wahrung des Landfriedens, später kam das Übrige hinzu. Zudem funktionierten die Kreise keineswegs so effizient, wie es eine schematische Zusammenfassung ihrer Strukturen und Pflichten erscheinen lässt. Einige kamen ihren Aufgaben überhaupt nicht nach und auf lange Sicht leisteten der Schwäbische und der Fränkische Kreis die beste Arbeit. Das waren Regionen mit extremer territorialer Zersplitterung und ohne ausreichende Vorherrschaft von Territorialfürsten. Zudem waren einige Kreise durch immer wiederkehrende Auseinandersetzungen über Vorrechte, Rangordnungen und Verfahrensfragen gelähmt, wie sie ähnlich auch schon den Reichstag und praktisch jede andere Reichsinstitution mattgesetzt hatten.

Doch war schon die reine Existenz der Kreise Garant einer wichtigen Infrastruktur regionaler Netzwerke im Reich und eines relativ formellen Beziehungsgeflechts. Die Kreise erleichterten die Kommunikation nicht nur zwischen ihren einzelnen Mitgliedern, sondern auch zwischen den Regionen und dem Herrscher. Sie fügten dem Reichstag einen weiteren komplexen Konsultationsapparat hinzu, bei dem die Partizipation mit dem Recht einherging, konsultiert zu werden und Maßnahmen abzulehnen, die den Interessen einzelnen Stände als abträglich galten. Die Kreise trugen zur Entstehung und Akzeptanz der, wie man es nennen könnte, »Rechtskultur« des Reichs bei, das heißt zu den Normen und Konventionen, auf denen das Rechtssystem beruhte. Und schließlich gab es nun eine neue Elite von Fürsten im Reich: Die kreisausschreibenden Fürsten sorgten neben der Gruppe der Kurfürsten dafür, dass ohne ihre Zustimmung und Kooperation der Monarch, wo nicht das Reich selbst, handlungsunfähig war.35

Viele mittelbare Folgen der Abkommen von 1495 und 1500 traten erst nach und nach zutage. Eine ganze Anzahl der detaillierten Verfahren für die Funktionsweise des Reichskammergerichts oder der Kreise wurde auf den Reichstagen zwischen 1500 und dem Beginn der 1520er Jahre entwickelt. Noch länger dauerte es, bis klar wurde, was die Ergebnisse der Verhandlungen insgesamt zu bedeuten hatten, als es darum ging, auf die Reformation zu reagieren und in den 1550er Jahren eine juristisch-politische Formel zur Überwindung religiöser Spaltungen zu finden. Erst im späteren 16. Jahrhundert, nach weiteren Veränderungen und Anpassungen, begannen juristische und politische Kommentatoren mit der Konstruktion eines historischen Narrativs, dem zufolge das moderne Reich aus den Reformreichstagen von 1495 und 1500 erwuchs.36 Sicher ist immerhin, dass sich einige grundlegende Positionen um 1500 herauskristallisierten und damals auch schon als solche sichtbar waren. Allerdings sollte man das Ausmaß von Klarheit, das zu der Zeit herrschte, auch nicht überschätzen, weshalb es angemessen sein mag, die Grundzüge der Situation in jenem Jahr zu skizzieren.

Ursprünglich war die Reformbewegung von Plänen für die parallele Erneuerung von Römischer Kirche und Römischem Reich ausgegangen, konzentrierte sich zum Schluss aber fast ausschließlich auf das Deutsche Reich. Allerdings war die Idee einer Kirchenreform nicht ad acta gelegt worden. Henneberg selbst war in gewisser Weise ein Nachfolger des Nikolaus von Kues. Er war beseelt vom Glauben an die Einheit von Kirche und Reich und damit an die Notwendigkeit eines neuen Konkordats. Die Behebung von Missbrauch in der Kirche war notwendiger Bestandteil der Reichsreform.37

Auch Maximilian war, wenngleich auf ganz andere Weise, bestrebt, die Einheit von Römischer Kirche und Römischem Reich aufrechtzuerhalten. Seine politische Auseinandersetzung mit dem Papsttum führte dazu, dass er als erster Herrscher nicht vom Papst in Rom gekrönt wurde, was ihn dazu verpflichtete, den Titel Erwählter Römischer Kaiser anzunehmen. Allerdings gab er seine ererbten Ansprüche auf Vorherrschaft in Rom und Schutzherrschaft über die Kirche nicht auf. 1511 spielte er sogar mit der Idee, sich selbst zum Papst wählen zu lassen. Die Stände jedoch setzten zunehmend das Reich mit der »deutschen Nation«, also mit dem Reich nördlich der Alpen, gleich. Auch sie hielten an der Idee einer Kirchenreform fest: Von 1456 an wurden die Gravamina nationis germanicae, ein Katalog von Beschwerden aus dem deutschsprachigen Raum über die Römische Kirche, bei jedem Reichstag verlesen und ausgeweitet. Sie werden weiter unten detaillierter im Zusammenhang mit den Ursprüngen der Reformation erörtert.38 Für uns sind sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung als weiterer Hinweis darauf, dass die Stände das Reich mit der »deutschen Nation« identifizierten.

Hier ging es nämlich hauptsächlich um das politische Problem der Macht und Autorität des Monarchen im Reich. Daran lässt sich zeigen, dass es zwischen dem Monarchen und den Ständen durchaus sehr unterschiedliche Auffassungen über das Reich und seine raison d’être gab. Beide waren in symbiotischer Gemeinschaft aneinander gebunden. Beide hatten gemeinsame Interessen, nicht zuletzt in der Verteidigung des Reichs gegen die Türken und andere mögliche Feinde. In Bezug auf die Türken herrschte Einigkeit, nicht aber bei der Festlegung dessen, wer sonst noch als Feind zu gelten hatte.

Maximilians Auffassung vom Reich wurde durch seine dynastische Erbschaft geprägt. Von seinem Vater hatte er eine Vision der Neuentstehung kaiserlicher Macht übernommen, die zum einen auf den habsburgischen Territorien, zum anderen auf Möglichkeiten im Osten (von der Adria über Österreich bis nach Böhmen und Schlesien, unter Einschluss Ungarns) und zum Dritten auf einer vergleichbaren Masse von Territorien im Westen (vom Sundgau über die Franche-Comté bis zu den Niederlanden) beruhte. Zu dieser Vision gehörte auch Italien, und damit die traditionelle Beziehung zwischen Reich und Papsttum, als religiös-ideologisches Symbol wie auch als Sphäre politischen Einflusses. Friedrich III. hatte das Fundament gelegt, jedoch, abgesehen von seinem 53 Jahre währenden Leben und Überleben als Monarch, wenig getan, um die Vision Wirklichkeit werden zu lassen. Zwar wird ihm sein späterer Ruf als »des Hl. Röm. Reiches Erzschlafmütze« nicht gerecht,39 doch ist der Unterschied zwischen ihm und seinem Sohn augenfällig.40 Ab den 1480er Jahren war Maximilian unermüdlich darauf bedacht, seine Rechte durchzusetzen und an allen Fronten alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Das führte unvermeidlich zu fortwährenden bewaffneten Konflikten: mit Frankreich, mit Venedig und sogar mit dem Vatikan. Dazu kamen langwierige Kämpfe in Böhmen und Ungarn sowie gegen die Türken.

Allerdings wurden Maximilians Unternehmungen jederzeit von brillanter Propaganda begleitet. Führende Humanisten wie Conrad Celtis wurden gewonnen, um den Ruhm der Habsburger in leuchtenden Farben zu schildern.41 Aber Geldnöte und die Notwendigkeit militärischer Unterstützung führten zu Konflikten mit dem Kernbereich des Imperiums, mit dem deutschen Reich. Während Friedrich und Maximilian einer imperialen Ideologie huldigten, hatten die Reichsstände spätestens ab den 1470er Jahren ihre eigene Perspektive entwickelt. Sie betrachteten die Ambitionen der Habsburger mit Zurückhaltung, wo nicht gar mit direktem Misstrauen. Überdies sollte das Reich aus ihrer Sicht ein Verteidigungsbündnis sein.42 Demzufolge waren die Interessen der Habsburger an Italien oder die Verwicklungen in Burgund und mit Frankreich rein dynastische Angelegenheiten, die das »deutsche« Reich nichts angingen. Also verweigerten die Stände dem Monarchen die Unterstützung in dem von ihm geforderten Umfang, als er in den 1490er Jahren gegen Frankreich zu Feld zog, und versagten ihm jegliche Hilfe bei seinem Konflikt mit Venedig zwischen 1509 und 1517. Damit sah sich Maximilian zunehmend genötigt, auf eigene Ressourcen zurückzugreifen. Seine österreichischen Gebiete musste er erzwungenermaßen reformieren, weil es ihm nicht gelang, sich das Reich dazu dienstbar zu machen. Die Mittel, die er als Herrscher nicht auftreiben konnte, musste er sich als Landesherr besorgen. Die langfristigen Folgen waren schwerwiegend. Da es nun einerseits Maximilians »Hausmacht« und andererseits das deutsche Reich gab, entwickelte sich eine dauerhafte Spannung zwischen Österreich und »Deutschland«.

Blieben also noch die Türken und jenes Element des Konflikts mit Burgund/ Frankreich, das potenziell die westlichen Gebiete des Reichs bedrohte. Das war im Jahr 1500 noch nicht vorherzusehen. Vielmehr schufen die zwei Gefahren eine lebenskräftige Interessengemeinschaft: Maximilian benötigte immer noch die Unterstützung der Stände, mochte er auch noch so begrenzt und von Bedingungen abhängig sein. Die Stände wiederum brauchten den Herrscher. Kein anderer deutscher Fürst konnte seine Rolle übernehmen.

Infolgedessen waren beide, Monarch und Stände, gleichermaßen an der militärischen Erholung des Reichs interessiert. Die Auseinandersetzung drehte sich grundlegend um die Frage, wessen Autorität sich dabei durchsetzen würde. Im Endeffekt hatte keine Seite gewonnen. Dem Monarchen gelang es nicht, ein Steuerrecht durchzusetzen und das Reich in eine den Namen tatsächlich verdienende Monarchie zu verwandeln. Den Ständen wiederum blieb eine Regierung in Form des Reichsregiments versagt, mittels derer sie die Macht des Monarchen hätten begrenzen und ihren eigenen Herrschaftsbereich errichten können. Vollends versagten Henneberg und seine Verbündeten bei ihren Versuchen, unabhängig vom Monarchen eine eigenständige Außenpolitik zu betreiben. Symbolisch dafür steht die Tatsache, dass Henneberg 1503 das Reichssiegel, das er als Erzkanzler bewahrte, zurückgeben musste. Auch war es ihm nicht gelungen, die Fürsten hinter sich zu versammeln. Sie misstrauten einer starken regierenden Körperschaft aus von ihnen selbst ernannten Mitgliedern ebenso sehr wie den Ambitionen eines starken Monarchen.

Jenseits des Patts zwischen Herrscher und Ständen blieb jedoch eine Reihe von Grundsätzen, auf denen die Reichsverfassung bis zum Ende beruhte: der kooperative Entscheidungsfindungsprozess des Reichstags mit seinem System der Machtbalance, die Idee des Reichs als eines Verteidigungsbündnisses der Stände gegen äußere Angriffe sowie das Reich als »Rechts- und Friedensordnung«. Auf diese Grundsätze sollten sich die Fürsten und Magistrate des Reichs in den nächsten Jahrhunderten immer wieder besinnen – es war der Kern, auf den alle folgenden Abmachungen, Verträge und Institutionen sich gründeten. Wer sie berücksichtigte, würde davon profitieren, wer es nicht tat, hatte das Nachsehen. Zudem waren es Grundsätze, von deren Implikationen die Habsburger ebenso wie die Fürsten und Magistrate in Schach gehalten wurden: Alle Ausbruchsversuche schlugen fehl, bis Napoleon 1806 die Auflösung des Reichs erzwang.

Allerdings muss dieses Bild eines drei Jahrhunderte lang auf wenigen Grundsätzen beruhenden politischen Gemeinwesens in zweierlei Hinsicht eingeschränkt werden. Zum einen war das Reich insofern nicht statisch, als seine institutionellen und juristischen Strukturen sich fortwährend weiterentwickelten.Vor allem erhielt das Reich mit dem Augsburger Frieden von 1555 und mit dem Westfälischen Frieden von 1648 neue Konturen. Diese Friedensschlüsse wurden ganz bewusst auf der Grundlage der Prinzipien von 1495 formuliert, doch war dergleichen um 1500 noch keineswegs absehbar. Zum anderen funktionierte das institutionelle Gefüge des Reichs selbst in der mit den Grundsätzen erreichten Form nicht einheitlich in der Gesamtheit der deutschen Territorien. So nahmen nicht alle Reichsstände am Reichstag teil und nicht jeder Vasall des Monarchen war von Anfang an am entstehenden politischen System beteiligt. In der Zeit um 1500 war das, was man als politische Nation bezeichnen könnte, im Wesentlichen auf den Süden beschränkt, das heißt auf die alten Kerngebiete der Hohenstaufen südlich von Main und Saale, auf die Gebiete zwischen dem Elsass im Westen und den österreichischen Herzogtümern im Osten, wohin die Habsburger mitsamt ihrer Gefolgschaft ihre Territorien ausgeweitet hatten. Die Gebiete im Norden und vor allem im Nordwesten wurden erst im Verlauf des späteren 16. Jahrhunderts integriert. So konnte man erst nach 1648 von einem Reich sprechen, das von den Alpen bis zur Nordsee und zum Baltikum als politisches Gemeinwesen existierte.43

Anmerkungen

1 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 428.

2 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 387–391, 429.

3 Leuschner, Deutschland, 185–196; Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 440–461.

4 Bisweilen wird auch Magdeburg zu den Freien Städten gerechnet, doch wurde seine Freiheit nie formell anerkannt; Köbler, Lexikon, 402–403.

5 Schmidt, Städtetag, 1–18.

6 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 306–314, sowie Bd. II, 94–96.

7 Leuschner, Deutschland, 109–110.

8 Schubert, »Stellung«; Cohn, »Electors«.

9 Vgl. dazu das jüngst erschienene Buch von Hohensee u.a., Goldene Bulle.

10 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 311.

11 Isenmann, »Kaiser«, 192–203; Moraw, Reich, 178–179; Moraw, »Entstehung«.

12 Du Boulay, Germany, 76–83.

13 Du Boulay, »Law enforcement«.

14 Moraw, Reich, 416–421; Boockmann, Stauferzeit, 348–353; Leuschner, Deutschland, 201–219; Angermeier, Reichsreform 14101555, 13–30.

15 Hye, »Doppeladler«, 73–83.

16 »Matrikel« (Stammrolle) bezeichnet ein Namensregister oder eine Namensliste. Die Liste war immer ungenau; auf ihr standen die Namen von Personen, die beim Reichstag nicht anwesend waren, während die Namen von Anwesenden fehlten. Dennoch bietet sie eine ungefähre Übersicht über die Reichsstände.

17 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 376–377; Isenmann, »Reichsfinanzen«; Rowan, »Imperial Taxes«.

18 Boockmann, Stauferzeit, 350–352.

19 Isenmann, »Kaiser«, 151–155.

20 Koller, Friedrich III., 168–197.

21 Schröder, Deutsche Nation, 31–95; Isenmann, »Kaiser«, 167–184.

22 Angermeier, Reichsreform 14101555, 150–164.

23 Isenmann, »Kaiser«, 185–194.

24 Stollberg-Rillinger, Verfassungsgeschichte, 23–91; Neuhaus, »Wandlungen«.

25 Schubert, Reichstage, 34–65; Rabe, Geschichte, 118–120.

26 Smend, Reichskammergericht, 23–67; Press, Reichskammergericht.

27 Gschließer, Reichshofrat, 1–3.

28 Vgl. dazu oben, Anm. 16.

29 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 135–136. Der Name bezog sich darauf, dass die Steuer an bestimmten Daten erhoben wurde, z.B. zur Herbst- und Fastenmesse in Frankfurt/Main.

30 Vgl. S. 506–507, 629.

31 Angermeier, »Reichsregimenter«.

32 Baron, »Imperial Reform«, 300.

33 Vgl. S. 210–212.

34 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 101–105; Dotzauer, Reichskreise, 23–79.

35 Schmidt, »Deutschland«, 13; Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 101–105; Dotzauer, Reichskreise, 579–582.

36 Stolleis, Öffentliches Recht, Bd. I, 48, 72–73.

37 NDB, Bd. II, 156–57; ADB, Bd. II, 524–529.

38 Vgl. S. 121–123, 148, 152, 219, 222, 226–228.

39 Koller, Friedrich III., 20–32.

40 Boockmann, Staufer, 324–326; Leuschner, Deutschland, 209–216; NDB, Bd.V, 486.

41 Benecke, Maximilian I., 178.

42 Isenmann, »Kaiser«, 163–167.

43 Schmidt, »Integration«.

Das Heilige Römische Reich deutscher Nation und seine Territorien

Подняться наверх