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3. Der Flickenteppich der Territorien
ОглавлениеDie Reformen von 1495 und 1500 bewahrten in gewisser Weise das Reich vor dem Zerfall, während sie zugleich die Grenzen der Integration sichtbar machten. Der Schaffung einer zentralen Regierung, sei es unter herrscherlicher oder ständischer Kontrolle, standen mächtige dezentrale Tendenzen im Weg. Nationalistische Historiker des 19. und frühen 20. Jahrhunderts schilderten diesen Prozess als Triumph der Fürsten, als Durchsetzung des Territorialstaats, der die Konsolidierung des Nationalstaats im 15. und 16. Jahrhundert verhindert habe. Diese Darstellung verzerrt die Wirklichkeit des Reichs und unterschätzt die in seinem System angelegten Möglichkeiten der Integration. Sie verzerrt auch die tatsächliche Situation in den Territorien und überschätzt das Ausmaß an Konzentration, das sie um 1500 erreicht hatten.
Während man bei einigen Territorien im späteren 15. Jahrhundert von zunehmender Stabilisierung sprechen kann, lässt sich jedoch nicht sinnvoll von einem allgemeinen Prozess der Herausbildung staatlicher Strukturen sprechen. Zwar ist es bequem, sich das Reich als eine Art Bundesstaat vorzustellen, doch ist es zugleich irreführend und strukturell ungenau. Ebenso wenig waren die zum Reich gehörenden Territorien ein Ensemble von in sich geschlossenen oder kohärenten Einheiten.Vor allem waren sie nicht souverän. Ihre jeweilige »Landeshoheit« oder »Landesherrschaft« war der Autorität von Kaiser und Reich untergeordnet.1 Aber selbst wenn man sie als untergeordnete Gebiete betrachtet, waren sie von einer im Entstehen begriffenen Staatlichkeit weit entfernt. Andererseits kam es um 1500 zumindest in einigen Territorien, als Reaktion auf eben jene Probleme von Gesetzlosigkeit und Unsicherheit, die Reformen im Reich begünstigten, zu einer größeren Konzentration von Machtbefugnissen.
Wie kompliziert die territorialen Gegebenheiten im Reich waren, ist bereits in den Erörterungen der Grenzgebiete angedeutet worden. Ohne diese Problematik lässt sich die frühneuzeitliche Geschichte Deutschlands nicht begreifen. Und die außergewöhnliche Vielfalt unterschiedlichster Bedingungen und Konstellationen in den deutschen Territorien macht selbst einen groben Überblick schwierig.2 Alles war in konstanter Veränderung begriffen, sodass selbst die detailliertesten Karten bestenfalls die Situation in einem bestimmten Jahr wiedergeben können, während sie das Mosaik zersplitterter Territorien und einander überlagernder Rechtsprechungen, die weite Gebiete kennzeichneten, kaum angemessen darzustellen in der Lage sind. Zudem wird die Problematik noch dadurch kompliziert, dass Erstgeburtsrechte erst allmählich, ab dem späten 15. Jahrhundert, an Boden gewannen. Folglich ist die Geschichte vieler Gebiete die Geschichte fortwährender Teilungen, Wiedervereinigungen und erneuter Teilungen, je nachdem, wie sich die Fruchtbarkeit der Dynastie in der Aufspaltung oder Zusammenführung der Ländereien niederschlug.3 Ein genauer Blick würde zeigen, dass viele Gebiete eher einer Masse von Amöben glichen, so sehr veränderten sie fortwährend ihre Gestalt durch Erbschaft, Heirat, Landkauf oder die weitverbreitete Methode, Land oder Jurisdiktionsrechte zu verpfänden. Dieses Mittels bedienten sich alle, vom Monarchen angefangen, sei es, um Geld aufzubringen, sei es, um Einfluss zu erlangen, je nach Interesselage.4
Schon die reine Anzahl der quasiunabhängigen Gebiete macht eine einfache Auflistung problematisch. Dennoch ist eine ungefähre Schätzung von Anzahl, Größe und jeweils unterschiedlichen Bedingungen von entscheidender Bedeutung für die genaue Bestimmung jenes Ausmaßes an »Staatsbildung« bei einer Minderheit von Territorien und für die Rolle, die das Reich als politische Gemeinschaft für den Schutz aller Gebiete spielte.
Von allen dem Reich untergeordneten Territorien nahmen die Reichsstände sicherlich den ersten Rang ein. Ihre Herrscher oder Vertreter hatten Sitz und Stimme im Reichstag. Dennoch ist eine Übersicht schwer zu gewinnen, weil ihre Anzahl trotz einer 1521 erstellten, angeblich definitiven Liste im 15. und 16. Jahrhundert nicht eindeutig festzulegen war.5 Einige verschwanden mit dem Aussterben von Dynastien, andere kamen durch die (bis zum Ende des Reichs bewahrte) Prärogative des Monarchen hinzu. Für das späte 15. Jahrhundert ergibt sich folgende grobe Schätzung: Ganz oben auf der Liste standen die sieben Kurfürstentümer, danach 25 große weltliche Fürstentümer, dann an die 90 Erzbistümer, Bistümer und Abteien. Letztere waren von niedrigerem Status als die Bistümer und ungefähr auf der Ebene der nächsten Abstufung des höheren Adels, der Gruppe von annähernd 100 Grafschaften.
Zur untersten Kategorie gehörten die um 1500 etwa 65 Freien Städte und Reichsstädte. Auch ihre Anzahl schwankte. Ihre Hauptprobleme waren Schulden oder die Feindseligkeit benachbarter Fürstentümer. Dadurch wurde ihre Anzahl ständig geringer, bis der Westfälische Frieden, zumindest in rechtlicher Hinsicht, ihre Lage stabilisierte. In ihrer Größe und Bedeutung waren sie, politisch wie wirtschaftlich, ständigem Wandel unterworfen. Im späten 15. Jahrhundert reichte die Skala von Köln als größter Stadt mit etwa 30.000 Einwohnern, über Lübeck, Danzig, Hamburg, Straßburg, Ulm und Nürnberg mit um die 20.000 bis zu Kleinstädten wie Dinkelsbühl in Franken, das weniger als 5.000 Einwohner hatte. Dazu kamen viele andere noch kleinere Städte, und einige waren mit ihren weit unter 1.000 Einwohnern kaum größer als Dörfer.6
Die Anzahl territorialer Einheiten, die entweder Reichsstände waren oder, wie die Reichsstädte gegen Ende des 15. Jahrhunderts, solche wurden, schwankt zwar, kann aber mit einiger Genauigkeit berechnet werden, was für jene Einheiten, die ein gewisses Maß an Unabhängigkeit von ihren mächtigeren Nachbarn genossen, ohne zu den Reichsständen zu gehören, nicht gilt. Einzeln waren sie vielleicht eher bedeutungslos, dennoch ist ihre Existenz in zweierlei Hinsicht wichtig. Zum einen zeigt ihr Überleben wie das der Reichsstädte und Reichsgrafschaften, dass der von den größeren geistlichen und weltlichen Fürsten betriebene Prozess territorialer Konsolidierung seine Grenzen hatte. Zudem waren diese Fürsten, zusammen mit den Reichsstädten und -grafschaften, im 15. und 16. Jahrhundert die natürlichen Verbündeten der Monarchen in ihrem Kampf gegen die vollständige »Territorialisierung« des Reichs.7 Und schließlich unterstreicht ihr Überleben auch, wie wirksam die auf Recht gegründeten Friedensbestrebungen des Reichs waren. Andererseits hatten diese im Einzelnen machtlosen Gebiete sogar das instabile und vergleichsweise rechtsfreie 15. Jahrhundert überlebt. Zum anderen verleiht die Tatsache, dass sie in einem breiten Bogen, der vom Südwesten durch Schwaben und Franken bis hinauf nach Hessen und Thüringen führte, konzentriert waren, der Landkarte ein völlig anderes Aussehen, als es die relativ massiven Gebietsblöcke taten, die für die Unterrheinregion, den Norden und Nordosten sowie Bayern und die österreichischen Herzogtümer charakteristisch waren.
Die wichtigste dieser »Reichsunmittelbarkeit«, aber nicht »Reichsstandschaft« genießenden Gruppen bildeten die Reichsritter, die als Adlige nur dem Monarchen unterstellt, aber im Reichstag nicht vertreten waren.8 Ursprünglich gehörten sie dem niederen Adel an, der außerhalb fürstlicher Territorien blieb. Die Reichsritter waren vor allem in Schwaben, Franken und den Ober- und Mittelrheinregionen vertreten. Bis zum 16. Jahrhundert überlebten sie in Bündnissen, Gemeinschaften und Gesellschaften wie etwa in der Adelsgesellschaft mit dem Esel im Kraichgau oder in der Gesellschaft mit Sanktjörgenschild im oberschwäbischen Allgäu. Aber erst nach 1500 bildeten sich umfassendere regionale Gesellschaften in Schwaben, Franken sowie im Rheinland und erst ab 1577 schlossen sie sich zum Corpus liberae et immediate imperii nobilitatis (Körperschaft des freien und reichsunmittelbaren Adels) zusammen. Diese Entwicklungen gehörten ihrerseits zu einem umfassenderen Prozess. Die Umwandlung von einer traditionellen militärischen Ritterschaft zu einem unabhängigen Dienstadel vollzog sich vom späten 15. bis zum späten 16. Jahrhundert.9 Die Faktoren, die dazu führten und den Prozess in der Reformationsepoche prägten, werden später detailliert erörtert.10 Im augenblicklichen Zusammenhang geht es nur um das Überleben dieser kleinen Stände außerhalb größerer territorialer Einheiten sowie um ihre Fähigkeit, solche Einheiten im Lauf des 16. Jahrhunderts zu verlassen.
In dieser einigermaßen uneinheitlichen Gruppe gab es viele unterschiedliche Organisationsformen, deren bemerkenswerteste wohl die sogenannte Ganerbschaft, eine adlige Erbengemeinschaft, war.11 So teilten sich zum Beispiel in der »Adelsrepublik« von Friedberg in Hessen zwölf Familien ein einziges Schloss (wo sie allerdings in unterschiedlichen Anlagen wohnten). Gemäß der zwischen 1337 und 1498 entwickelten Schlossverfassung wählte das Netzwerk adliger Familien, das im Schloss Rechte besaß, einen Burggrafen, zwei Baumeister und zwölf Regimentsburgmannen, um die Gemeinschaft zu repräsentieren, ihre Bauten in Ordnung zu halten und ihre Angelegenheiten zu regeln. Im 15. Jahrhundert erlangten die Familien die Kontrolle über die vor ihren Toren gelegene Reichsstadt Friedberg (als der Monarch sie verpfändete), erwarben einen Anteil an der adligen Ganerbschaft des hessischen Staden und kauften die nahegelegene Grafschaft Kaichen in der Wetterau. Welchen Status die Familiengemeinschaft genoss, zeigt sich darin, dass ihr Burggraf von 1492 bis 1729 Anführer der Wetterauer Ritterschaft und von 1536 bis 1764 Hauptmann der mittelrheinischen Ritterschaft war.12 Ungewöhnlich an der Adelsrepublik Friedberg war nicht nur die große Anzahl von Familien, sondern auch die Tatsache, dass ihre Organisation durch eine Verfassung geregelt wurde. Andere Erbgemeinschaften wie die von Schloss Staden oder der Burg Eltz an der Mosel agierten direkter und waren auf kleinere Gruppen beschränkt.13 Im Fall der Burg Eltz schlossen sich mehrere Zweige einer Familie zu einer familiären Erbengemeinschaft zusammen.
Warum Reichsstädte, Reichsgrafschaften und Reichsritterschaften als unabhängige Gemeinschaften überleben konnten, erklärt sich zum großen Teil daraus, dass sie im Reich eine wirtschaftliche (so die Städte) oder politische (so in allen Fällen) Funktion besaßen.Vor allem bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts galten sie als potenzielle Partner des Monarchen bei seinen wiederholten Versuchen, im Süden und Westen Netzwerke zu errichten, mittels derer er Einfluss und Macht gewinnen konnte. Aber die Anzahl der Städte verringerte sich, als ungünstige Wirtschaftsbedingungen sie dem Druck von mächtigen territorialen Nachbarn auslieferten. Dagegen konnten die Grafen und Ritter sich erfolgreich zu regionalen Gruppen zusammenschließen, um ihre Interessen zu organisieren und sich militärisch zu verteidigen, während ihr Beharren auf der Praxis teilbarer Erbschaften dafür sorgte, dass die Zahlen auch dann hoch blieben, wenn der Umfang einer Gemeinschaft selbst bedeutungslos zu werden drohte. So gab es etwa noch in den 1790er Jahren wohl an die 1.700 »Territorien« von Reichsrittern.
Viel schwieriger zu erklären ist das Überleben unabhängiger bäuerlicher Gemeinschaften, die weder eine politische Funktion noch die Möglichkeit zur Selbstverteidigung besaßen. Im Norden erlagen solche Gebiete relativ früh der systematischen »Territorialisierung«. Die Stammgemeinschaften Frieslands, die einen vereidigten Rat und eine kommunale Regierung besaßen, deren Siegel die Inschrift Universitas Frisonum trug, wurden zuerst Opfer Krieg führender Häuptlinge, unterlagen dann dem mächtigen Herrschergeschlecht der tom Brok (ca. 1350–1464) und wurden schließlich von der Dynastie der Grafen Cirksena (1464–1744) regiert.14 Eine ähnliche »Bauernrepublik« oder Oligarchie von Regenten gab es in Dithmarschen, am rechten Ufer der Elbmündung. Sie überlebte bis 1559 und wurde dann dem Herzogtum Holstein einverleibt.15 Regierungsmäßig waren die Dithmarscher besser organisiert als die Schweizer Kantone, denen sie an Reichtum in nichts nachstanden. Aber sie verloren ihre Eigenständigkeit, weil ihnen ein natürliches Zentrum fehlte. Und im Gegensatz zu den niederländischen Provinzen fehlten ihnen unmittelbar angrenzende natürliche Verbündete. Ihre isolierte Position im Nordwesten war lange ein geografischer Vorteil gewesen, musste aber angesichts der unnachgiebigen Feindseligkeit der dänischen Könige und des Fehlens kaiserlicher Macht zum Niedergang führen.
Im Süden und Westen und im Elsass hingegen konnten viel kleinere Gemeinschaften überleben. Dort gab es ein Ensemble sogenannter Reichsdörfer, die die kleinsten und unbedeutendsten selbstständigen Einheiten des Reichs bildeten. Die Einwohner waren seit dem Mittelalter, als sie zur Domäne der Hohenstaufenkönige gehört hatten, freie Untertanen des Monarchen geblieben, der ihr einziger Oberherr war. Allerdings gehörten sie nicht zu den Reichsständen und waren auch nicht im Reichstag vertreten. Ursprünglich hatte sich ihre Anzahl auf etwa 120 belaufen, doch schafften nur wenige den Weg in die frühe Neuzeit und 1803 waren noch ganze fünf übrig geblieben.16 Dennoch ist die Geschichte dieser Gemeinschaften in Gochsheim und Sennfeld bei Schweinfurt, der »Freien auf Leutkircher Heide« im Allgäu bei Ravensburg, in Soden (Taunus) und Sulzbach bei Frankfurt/Main mehr als nur ein historisches Kuriosum. Alle diese Gemeinschaften kämpften mehrere Jahrhunderte lang erfolgreich gegen die Folgen von Pfandverträgen und Streitigkeiten mit benachbarten »Schutzmächten« um hohe und niedere Gerichtsbarkeit, um schließlich ganz ohne Waffengewalt Anerkennung für ihren unabhängigen Status zu finden. Das zeugt von der zunehmenden »Verrechtlichung« des Reichs, die im frühen 16. Jahrhundert begann.
Im Hinblick auf die kontinuierliche Existenz von mehr als 1.000 kleineren Territorien im Reich lässt sich die These vom »Aufstieg des Territorialstaats« nicht unangefochten vertreten. Sicher gab es umfangreichere Gebiete, die während des 15. und 16. Jahrhunderts entstanden und sich dann stabilisierten, wobei ihr Wachstum vor allem durch die Notwendigkeit bestimmt wurde, in der Region für Ruhe und Ordnung zu sorgen, bevor sie zu Machtinstrumenten in der Hand ehrgeiziger Fürsten wurden. Die größten zusammenhängenden Gebiete entstanden (wohl kaum überraschend) im Norden und Nordosten, wo Monarchen im 15. Jahrhundert ihre Macht zu erweitern und die Lande zu befrieden suchten, indem sie sich die Hilfe von Gefolgsleuten wie den Markgrafen von Brandenburg aus dem Haus Zollern oder den Herzögen von Sachsen aus dem Haus Wettin sicherten.
Anderswo entstanden mächtige Territorialblöcke ebenfalls in einem allmählichen Prozess. Es waren zunächst keine fest umgrenzten Gebiete, sondern feudale Netzwerke, dem Reich ähnlich, aber ihm nachgeordnet: Aus einer Ansammlung von Herrschaftsrechten wurden nach und nach Fürstentümer unter einer Art von einheitlicher Verwaltung. Bei näherem Hinsehen fransten diese scheinbar massiven Blöcke an den Rändern in eine Masse von einander überlagernden und oftmals gemeinsam betriebenen Gerichtsbarkeiten aus. So wurden die Grenzen durch Kauf und Verkauf, durch Verpfändung oder Landtausch, häufig auch durch brutale und ungesetzliche Gewalt bereinigt, ein Prozess, der sich durch die ganze frühe Neuzeit hindurch zog.
Ebenso häufig kam die Entwicklung einer solchen territorialen Einheit plötzlich zum Stillstand, bisweilen für ein bis zwei Generationen, bisweilen auch für immer. Das geschah dann, wenn ein Oberherr bei seinem Tod mehr als einen Sohn hinterließ, sodass das Erbe geteilt werden musste. So geriet etwa die Markgrafschaft Baden, ein viel versprechendes Gebiet, entstanden aus dem Erbe der mächtigen Zähringer, durch wiederholte Teilungen während der frühen Neuzeit ins Hintertreffen.17 Die Wettiner in Sachsen wären vielleicht noch mächtiger geworden, wenn sie nicht ihre Ländereien 1485 zwischen der kurfürstlichen Linie der Ernestiner und der herzoglichen Linie der Albertiner geteilt hätten. Und das war nur die erste von zahlreichen weiteren Teilungen, wodurch Thüringen im 17. Jahrhundert zur klassischen Region der deutschen Kleinstaaterei wurde. Die Ernestiner und Albertiner umfassten zusammen nicht weniger als 27 Höfe und Verwaltungen.18 Im Gegensatz dazu konnte sich Bayern zu einem mächtigen und einheitlichen Territorium entwickeln, weil es nach dem Erlöschen der Landshuter Linie der Wittelsbacher 1503 zu einer Vereinigung der verbliebenen Herzogtümer Bayern-München und Bayern-Ingolstadt gekommen war. Danach führten die Münchner 1506 das Erstgeburtsrecht ein. Allerdings gab es während der nächsten Jahrzehnte heftige Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern Wilhelm IV. und Ludwig X. aufgrund der Interpretation dieses Rechts. Die Lage klärte sich erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts.19
Erbkonventionen und Familienpolitiken waren nicht die einzigen Hindernisse für die Stabilisierung und Konsolidierung eines Territoriums. So, wie die Monarchen nicht gegen die Adelsstände regieren konnten, so mussten die Fürsten auf die eigenen Stände Rücksicht nehmen: auf den landsässigen Adel, auf die Städte und in manchen Landesteilen sogar auf die Bauern.20 Ein Reichsgesetz von 1231 verpflichtete die Fürsten dazu, für alle neuen Gesetze oder Veränderungen jeglicher Art die Zustimmung des Adels einzuholen. Im 15. Jahrhundert, als mächtigere Fürsten sich der Aufgabe widmeten, für öffentliche Ordnung zu sorgen, hieß dies häufig genug, um Zustimmung zu neuen finanziellen Belastungen zu werben. Der erste Schritt hin zu einer einheitlichen Regierung bestand also zumeist darin, die untergeordneten Stände in Generalstände zu verwandeln.
Dieser Prozess ging nur selten reibungslos vonstatten und führte in einigen Fällen, wie etwa der Pfalz im 15. oder Württembergs und anderer Territorien im 16. Jahrhundert, zu einem entschiedenen Bruch zwischen den Fürsten und dem niederen Adel – Grafen oder Ritter –, der sodann seine »Reichsunmittelbarkeit«, die Vasallenpflicht allein dem Monarchen gegenüber, betonte. Der Landtag bestand dann nur noch aus Vertretern des Klerus und der Städte. In Sachsen, Böhmen und den östlichen Erblanden von Österreich hingegen entwickelten sich Zweikammersysteme mit einer Herrenkurie (für die Grafen und den sonstigen Herrschaftsadel) und einer Ritterkurie. In Brandenburg schlossen sich die Bischöfe mit den Grafen und dem Herrschaftsadel in einem »Oberhaus« zusammen, während Ritter und Städte das »Unterhaus« bildeten. In einigen größeren Bistümern übernahmen die Domkapitel die Rolle der Stände, während in den Gebieten der schwäbischen Prälaturen (Reichsabteien und dergleichen) bäuerliche Gemeinschaften ähnliche Funktionen in der »Landschaft« übernahmen.21
In der Unterschiedlichkeit der Stände – manche hatten echte politische Macht, andere dienten nur zur Erhebung von Steuern oder als Garanten fürstlicher Schulden, manche entwickelten sorgsam durchdachte Verwaltungen, andere blieben ad hoc einberufene Versammlungen – spiegelt sich die Unterschiedlichkeit der Territorien. Überall jedoch war ihre grundlegende Funktion die gleiche. Ihre raison d’être lag darin, dass die Herren des jeweiligen Landes in zunehmendem Maß Geld benötigten, um ihr Gebiet verwalten und militärisch verteidigen zu können. Von den 1490er Jahren an verstärkte die wachsende Anzahl der vom Reichstag beschlossenen Steuern die Bedeutung der Stände. Damit wuchs auch ihre politische und wirtschaftliche Macht in einem Maß, das nach 1550 in vielen Territorien problematisch wurde.22 Das wiederum unterstreicht eine zweite Funktion der Stände. Sie vermittelten zwischen Fürsten und Untertanen, garantierten Stabilität und Kontinuität bei Schuldenkrisen, nicht volljährigen Herrschern oder in kürzeren Teilungsperioden, wenn die Stände als in sich gefestigte Körperschaft weiterbestanden, während die Herrschaft zwischen mehreren männlichen Erben aufgeteilt wurde.23 Zwar konnten sie die Einheit bei längerfristiger Aufspaltung einer Dynastie nur selten bewahren (die mecklenburgischen Stände, die ihre Einheit von 1523 bis 1918 bewahrten, sind eine absolute Ausnahme), doch gelang es ihnen vielfach, solche Teilungen zu verhindern und für eine die Einheit des Territoriums wahrende Regelung zu sorgen.
Es wäre verführerisch, dem Vorschlag von F. L. Carsten zu folgen und diese Institutionen mit dem vertrauteren Begriff Parlament zu bezeichnen, aber das würde ihrer Realität nicht gerecht.24 Die Stände waren der institutionelle Ausdruck einer körperschaftlich organisierten Gesellschaft und an den Oberherrn gebunden, so, wie dieser an sie.25 Sie vermittelten zwischen konkurrierenden Interessen und zielten dabei eher auf Konsens als auf Konflikt. Zwar waren sie politisch einflussreicher als beispielsweise das englische Parlament, aber sie sahen ihre Aufgabe nie darin, ihre Oberherren zu provozieren.
Die Bedeutsamkeit der Stände wird auch durch die Tatsache unterstrichen, dass selbst Fürsten, die über umfangreiche hoheitsrechtliche Einkommen verfügten, die Stände oder ihresgleichen als Geldquellen benutzten. Die rheinischen Kurfürsten von Mainz, Köln und der Pfalz zogen reiche Gewinne aus Flusszöllen und die sächsischen Kurfürsten verfügten über höchst profitable Schürfrechte. Den Herzögen von Bayern, den österreichischen Gebieten und von Braunschweig-Lüneburg kam die Salzgewinnung zugute. So waren sie besser gestellt als die Herzöge von Mecklenburg, die über größere, aber weitaus weniger gewinnträchtige Ländereien verfügten. Aber sie alle setzten in zunehmendem Maß auf Kredite und Steuern.
Zum Großteil diente das Geld militärischen Ausgaben oder musste für Reichssteuern abgeführt werden.Viele Aufwendungen betrafen aber auch den Auf- oder Ausbau von Verwaltungen. Der Prozess, in dem sich frühmoderne territoriale Verwaltungen aus dem mittelalterlichen Hof entwickelten, war langwierig und steinig. Aber um 1500 waren einige Territorien dem von Köln 1469 gegebenen Beispiel gefolgt und hatten einen dauerhaft existierenden fürstlichen Rat eingerichtet, der dafür verantwortlich war, den Herrscher zu beraten und entscheidende Maßnahmen der Regierung zu beaufsichtigen. Parallel dazu wurde die Verwaltung durch die Beschäftigung juristisch ausgebildeter »gelehrter Räte« zunehmend professionalisiert, was wiederum das Interesse an der Gründung oder Reform von Universitäten förderte; so wurde 1477 die Universität Tübingen von Eberhard dem Bärtigen gegründet und die Heidelberger Universität 1452 von Friedrich I. reformiert.26
Die Professionalisierung im Zentrum breitete sich bald aus und erfasste auch parallele Institutionen wie die Kirche. Um 1500 waren beispielweise die Pfalz, Württemberg, Trier und Teile von Brandenburg in Verwaltungsdistrikte (die sogenannten Ämter) aufgeteilt, wobei eine Beamtenhierarchie aus Adligen und Notabeln sowie bezahlten »Experten« die Peripherie mit dem Zentrum verknüpfte. Zur selben Zeit waren solche Territorien, lange vor der Reformation, bestrebt, ihren Einfluss auf die Kirche zu vergrößern. Sie wollten sich den Rechtsanspruch auf kirchliche Lehen (und östlich der Elbe sogar das Recht auf die Ernennung von Bischöfen) sichern. Sie kämpften für die Begrenzung kirchlicher Gerichtsbarkeit und wollten ein gewisses Maß an Kontrolle über die kirchlichen Finanzen gewinnen. Die Besteuerung des Klerus und in einigen Gebieten die Umwandlung des Kirchenzehnten in eine weltliche Steuer, die Forderung nach Beteiligung an Gewinnen aus dem Ablasshandel oder gar die Verwendung solcher Gewinne für den Brücken- oder Straßenbau wurden von einer wachsenden Ablehnung bischöflicher oder päpstlicher Abgaben begleitet.27
Um 1500 waren selbst die größten und am besten entwickelten Territorien noch weit davon entfernt, Staatsgebilde mit festen Grenzen zu sein. Keineswegs hatten die Fürsten ihre oftmals zersplitterten Gebiete vollständig unter Kontrolle; sie verließen sich auf feudale Netzwerke, die sich auch auf Landstriche jenseits ihres Einflusses erstreckte. Zwar hatten sie den Landfrieden hier und da in ihren Territorien durch entsprechende Maßnahmen gesichert, doch steckten viele Fürsten weiterhin beträchtliche Summen in militärische Aktivitäten, sei es, um sich gegen Angriffe zu verteidigen, sei es, um Fehden gegen Nachbarn auszutragen, auf deren Ländereien oder Gerichtsbarkeit sie ein Auge geworfen hatten, sei es schließlich, um ihre Ansprüche gegen Brüder oder Vettern durchzusetzen. In dieser Hinsicht war das Reich immer noch in einem Maß instabil und unsicher, wie es in England, Frankreich, Spanien und sogar Italien schon nicht mehr der Fall war.28 Dennoch, und zum Teil auch als Reaktion auf die durch diese Zustände bedingten finanziellen Erfordernisse, hatten die Territorien Infrastrukturen und Instrumente politischer Partizipation entwickelt, die den Vergleich mit Verhältnissen in anderen Ländern nicht zu scheuen brauchten.29
Eben zu jener Zeit änderten sich auch die Auffassungen über die Aufgaben einer Regierung. Traditionellerweise beschäftigte sich diese mit der Durchsetzung und Aufrechterhaltung von »Friede und Recht«, nun aber trat die Idee des »Gemeinwohls« hinzu. Juristisch ausgebildete Beamte interpretierten es in der Sprache des römischen Rechts, was schon bald nach 1500 in Gesetzesform gegossen wurde: Luxusgesetze und andere Maßnahmen sollten die Lage der Armen mildern.30 Zunehmend waren Regierungen nicht nur bestrebt, die Ordnung aufrechtzuerhalten, sie wollten auch das moralische Wohlergehen ihrer Untertanen fördern, eine Kombination, die im Begriff Policey ihren Ausdruck fand. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts schlugen sich die zur Förderung einer guten Ordnung oder Policey notwendigen Reglements und Statuten in umfassenden, schriftlich fixierten »Policeyordnungen« nieder, und Policey galt nun als eine der Hauptaufgaben der Regierung.31
Die Entwicklung der Policey und die damit verbundenen neuen Interventionsaufgaben der Regierung (oder zumindest das Bestreben danach) wären ohne die vor 1500 entwickelten Verwaltungsstrukturen undenkbar gewesen. Ebenso aber steht dieser Prozess für die nach 1500 veränderten Umstände. Eine wichtige Vorbedingung war die relative Stabilität, die sich nach 1495 als Folge des allgemeinen Friedens im Reich ausbreitete. Eine weitere war die Notwendigkeit, auf die Herausforderungen zu reagieren, die von der Reformationsbewegung ausgingen.
In gewisser Weise glich die Situation in den Territorien um 1500 der im Reich selbst. Rückblickend mag es so aussehen, dass eine Wasserscheide erreicht und die bedeutenderen Territorien unwiderruflich auf dem Weg zur »Staatsbildung« gewesen seien. Häufig ist das Ergebnis der Reformdiskussionen von 1495 und 1500 mit diesen Entwicklungen in Verbindung gebracht und der Schluss gezogen worden, dass die Jahrzehnte um 1500 den Triumph der Fürsten über ein nur noch als leere Hülle existierendes Reich bedeuteten. Damit aber wird das Reich unter- und die Macht der Territorien überschätzt, denn große Teile des Südens und Westens waren territorial zersplittert. Dort hatten im Wesentlichen Reichsstädte, Reichsgrafen und Reichsritter überlebt. Und selbst dort, wo es nennenswerte fürstliche Territorien gab, war die Macht der Fürsten begrenzt. Im Inneren mussten die Fürsten einerseits auf die Stände, andererseits auf die Rechte der Untertanen (insbesondere adlige, doch zunehmend auch bürgerliche) Rücksicht nehmen, weil das Reichsgesetz von 1231 sie dazu verpflichtete, für Neuerungen Zustimmung zu erlangen. Mehr noch hatten sie den weitverbreiteten Grundsatz quod omnes tangit, ab omnibus approbari debet (was alle betrifft, erfordert die Zustimmung aller) zu berücksichtigen. Nach außen war die Macht der Fürsten durch die des Monarchen begrenzt.
Die theoretische Klärung dieser Lage ergab sich erst später, als deutsche Rechtsgelehrte darüber nachsannen, wie Jean Bodins Theorie des souveränen Staats auf deutsche Verhältnisse übertragen werden könnte. (Bodins Six livres de la République von 1576 wurden zum ersten Mal 1592 ins Deutsche übersetzt.) Doch schon lange vorher zeigten sich die Begrenzungen fürstlicher Macht in den Begriffen, mit denen sie beschrieben wurden. Im 15. Jahrhundert stand der Begriff Landesherrschaft nicht für unbeschränkte fürstliche Macht oder Autorität, sondern für ein Ensemble von Rechten juristischer und prärogativer Art, von denen die meisten sich aus herrschaftlichen, vom Monarchen gewährten Vorrechten ableiteten.32 Diese Rechte wurden dann zusammengefasst und als »landesfürstliche Obrigkeit« in eine einheitliche Regierungspraxis umgesetzt (begleitet allerdings von einer ähnlichen Zusammenfassung der Rechte der Untertanen in den »Landständen«). Dem entsprach ein höherer Grad von Autorität, der sich in den umfassenden gesetzgebenden Initiativen nach 1500 niederschlug und später als »Landeshoheit« bezeichnet wurde.33 Die Terminologie entwickelte sich keineswegs einheitlich, ebenso wenig wie die allgemeine Übereinkunft hinsichtlich dieses oder jenes Begriffs. Die Frage, ob die Reichsritter, die zweifellos »Landesherrschaft« genossen, ebenso über »Landeshoheit« verfügten, ist bis heute umstritten.34 Unumstritten ist jedoch, dass selbst der territorial mächtigste Fürst nicht über Souveränität verfügte. Er blieb, wie alle anderen auch, durch seine feudalen Verpflichtungen an den Monarchen und das Reich gebunden, anders gesagt, dem herrscherlichen Gesetz, wie es der Reichstag formulierte, untergeordnet. Diese formell geregelte Situation wurde durch die Macht, die die Fürsten um 16. und 17. Jahrhundert erwarben, weder theoretisch noch praktisch geändert, geschweige denn von ihnen infrage gestellt. Das geschah erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.
Anmerkungen
1 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 231–235.
2 Wagner, »Grenzen«, 243–246. Die umfassendsten Darstellungen bieten Köbler, Lexikon, und Sante (Hg.), Geschichte. Der von Sante edierte Band, auch als »Territorien-Ploetz« bekannt, gibt einen umfassenden Überblick. Nicht ganz so umfassend, aber nützlich, sind die ersten fünf Bände von Braunfels, Kunst. Der Schwerpunkt liegt auf Architektur und Kunst, aber der Rahmen ist sehr viel weiter gesteckt.
3 Fichtner, Protestantism, 1–6.
4 Krause, »Pfandherrschaften«, 515–524; Cohn, Government, 43–49, 62–65, 69–73.
5 Diese Liste führte manche Stände nicht auf, die später, häufig erst nach langen juristischen Querelen, dazugehörten, während andere, offenbar aus Versehen, verzeichnet waren. Die Ungewissheit spiegelt die Schwierigkeit, Mitgliedschaft auf Grundlage von oftmals fehlerhaften Aufzeichnungen der Teilnahme am Reichstag zu bestimmen.
6 Gertels, Städte, 52–56; Amann, »Stadt«; Mauersberg, Städte, 75–79.
7 Schmidt, »Politische Bedeutung«.
8 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 202–206; Press, Reichsritterschaft; Neuhaus, Reich, 36–37.
9 Die schwäbischen Ritter verließen den Württembergischen Landtag erst in den 1520er Jahren, die fränkischen Ritter verließen die Landtage von Würzburg, Bamberg und Brandenburg-Ansbach zwischen 1540 und 1579, die Ritter der Rheinregion verließen den Trierer Landtag 1577.
10 Vgl. S. 268–278.
11 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 415–416. Der Ausdruck bezeichnete die Tatsache, dass eine Erbschaft nur in den Besitz der Erbengemeinschaft insgesamt – zur gesamten Hand – übergehen konnte.
12 Köbler, Lexikon, 197–198; Sante, Hessen, 145–148.
13 Köbler, Lexikon, 167, 678.
14 Sante (Hg.), Geschichte, 406–410; Schmidt, Ostfriesland; Schindling und Ziegler, Territorien, Bd. III, 162–180.
15 Stoob, Dithmarschen, 7–16, 407–412; Urban, Dithmarschen, 60–143; Krüger, Verfassung.
16 Neuhaus, Reich, 38; Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 205; vgl. auch die entsprechenden Einträge in Köbler, Lexikon.
17 Press, »Badische Markgrafen«, 20–21.
18 Klein, »Staatsbildung?«, 96, 100.
19 HBayG, Bd. II, 297–302.
20 Zum Folgenden vgl. Carsten, Princes; Press, »Formen«; Press, »Steuern«; Press, »Herrschaft«; Rabe, Geschichte, 128–131.
21 Quarthal, »Krummstab«.
22 Press, Kriege, 113–115; Schulze, Geschichte, 205–208.
23 Carsten, Princes, 426–428.
24 Carsten, Princes, V–VI.
25 Press, Kriege, 113; Oestreich, »Verfassungsgeschichte«, 400–403; Krüger, Verfassung, 1–10.
26 In dieser Zeit wurden noch weitere Universitäten gegründet, darunter Greifswald (1456), Freiburg (1457), Ingolstadt (1472), Trier (1473), Mainz (1476), Wittenberg (1502), Breslau (1505) und Frankfurt/Oder (1506).Vgl. Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 276.
27 Rabe, Geschichte, 139–140.
28 Cohn, Government, 248.
29 Cohn, Government, 247–250.
30 Rabe, Geschichte, 133.
31 Scribner, »Police«, 104–106; Stolleis, Öffentliches Recht, Bd. I, 367–370; Maier, Staats- und Verwaltungslehre, 92–105.
32 Cohn, Government, 120–123; Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. I, 427–432.
33 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 231–235; Oestreich, »Verfassungsgeschichte«, 394–399.
34 Conrad, Rechtsgeschichte, Bd. II, 203–204.