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a) Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 – Tun

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Die Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 liegt darin, dass der Täter gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht.

Steuerstrafrecht

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