Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 122

b) Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 – Unterlassen

Оглавление

101

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Steuerstrafrecht

Подняться наверх