Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 122
b) Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 – Unterlassen
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Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.