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(3) Steuerliche Erklärungspflichten

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Pflichten zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen ergeben sich regelmäßig aus den Steuergesetzen. So enthält die AO z.B. Pflichten zur Auskunftserteilung und Vorlegung von Unterlagen nach §§ 90, 93, 97, 200, Anzeigepflichten gem. §§ 135 ff., die Berichtigungspflicht nach § 153 sowie insb. die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen gem. § 149 i.V.m. den Einzelsteuergesetzen (z.B. § 18 Abs. 1 UStG, § 31 ErbStG). Ein pflichtwidriges Unterlassen kann etwa darin liegen, dass Anzeigepflichten zur steuerlichen Erfassung nach § 137 bis § 139 verletzt werden und dadurch z.B. die Festsetzung von Vorauszahlungen unterbleibt.[314] Voraussetzung ist, dass bereits die unterbliebene Mitteilung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit o.ä. ursächlich für die Steuerverkürzung ist. Meist kommt es aber erst dadurch zur Steuerhinterziehung, dass anschließend auch die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen wird.[315]

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Bereits das Verstreichenlassen steuerlicher Abgabefristen für Erklärungen[316] stellt ein pflichtwidriges Unterlassen dar, das im Falle von Veranlagungssteuern den Versuch einer Steuerhinterziehung und bei Anmeldungssteuern, sofern die Anmeldung nach § 168 der Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht, die Vollendung einer Steuerhinterziehung begründet (s. dazu auch Rn. 282).

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Da Tathandlung nur das pflichtwidrige in Unkenntnis lassen der Finanzbehörde ist, scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn der Steuerpflichtige aufgrund wahrheitsgemäßer Angaben von der Abgabe einer Erklärung befreit ist oder die Frist zur Abgabe nicht abgelaufen ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 läuft die Abgabefrist für Jahreserklärungen, wie z.B. die ESt-Erklärung, bis zum 31.7. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2). Steuerlich beratenen Steuerpflichtigen wird eine Frist bis Ende Februar des übernächsten auf das Kalenderjahr der Veranlagung folgende Jahr gewährt (§ 149 Abs. 3). In früheren Jahren lief die Frist bereits zum 31.5. des Folgejahres ab. Steuerlich beratenen Steuerpflichtigen wurde durch Allgemeinverfügung der meisten Bundesländer jährlich pauschal eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres eingeräumt.[317] Voraussetzung war, dass tatsächlich ein Steuerberater beauftragt war.[318] Wurde das Mandatsverhältnis vor Abgabe der Erklärung gekündigt, war dem Steuerpflichtigen eine (kürzere) Fristverlängerung zu gewähren.[319] Eine Fristverlängerung kann auch auf Antrag individuell – auch rückwirkend – gewährt werden, allerdings nur noch unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2.

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Bei unterbleibender Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen geht die Rspr. nicht mehr von eigenständigen Steuerverkürzungen gegenüber der Jahressteuererklärung aus, vielmehr sind die Voranmeldungen gegenüber der Jahreserklärung mitbestrafte Vortaten[320] (s. dazu Rn. 439).

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Allein die Missachtung vorgeschriebener Formen (§ 150) begründet keinen Hinterziehungsvorwurf.[321]

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Die Verletzung der nach § 116 Abs. 1 S. 1 für Gerichte und andere Behörden als Finanzbehörden bestehenden Pflicht zur Anzeige von Steuerstraftaten begründet, da es sich nicht um eine Erklärungspflicht i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 handelt, allenfalls eine Strafvereitelung durch Unterlassen nach §§ 258, 13 StGB.[322]

Steuerstrafrecht

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