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cc) Steuerlich erhebliche Tatsache

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Der Begriff der steuerlich erheblichen Tatsache entspricht dem der Tatbestandsalternative der Begehung durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1. Es wird deshalb auf die dortige Kommentierung verweisen (s. dazu Rn. 54 ff.).

Steuerstrafrecht

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