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(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen gem. § 41 Abs. 2

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Scheingeschäfte und Scheinhandlungen gem. § 41 Abs. 2 AO sind für die Besteuerung unerheblich. Ein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 liegt vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist“.[198] Das gleiche gilt, wenn im Rahmen eines wirklich gewollten und vollzogenen Rechtsgeschäfts einzelne Merkmale vorgetäuscht werden, wie bspw. bei der Rückdatierung von Verträgen und bei Scheinabreden über die Gewinnverteilung einer Gesellschaft oder über die Höhe des vereinbarten Kaufpreises oder Arbeitslohns.[199] Praktisch häufig sind Verträge, mit denen Gehaltszahlungen verschleiert werden sollen, etwa indem der an Profisportler gezahlte Lohn (teilweise) als Zahlungen für Vermarktungsrechte deklariert wird, ohne dass es um die Vermarktung geht.[200] Als Scheinhandlung kommt bspw. die Begründung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes in Betracht, um der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG zu entgehen.[201]

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Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der sich im Strafprozess nicht auf Vermutungen berufen darf, sondern die gegenüber dem steuerlichen Verfahren strengeren Beweisregeln („in dubio pro reo“) zu beachten hat.[202] Dazu wird aus äußeren Tatsachen auf den Willen zum Abschluss eines Scheinvertrages zurück geschlossen.[203]

Steuerstrafrecht

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