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3.1 Nichtbrennbare Baustoffe

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Ohne besondere Erklärung leuchtet ein, dass ein nichtbrennbarer Baustoff, also ein Baustoff, der keine organischen Bestandteile, d. h. Kohlenwasserstoffe enthält, weder entzündet werden noch als Brandlast das Brandgeschehen fördern kann. Solche Baustoffe sind Sand, Kies, Zement, Natur- und Kunststeine, Beton, Stahl – kurzum alle, die im Teil 4 der Norm DIN 4102 als der Klasse A 1 ohne besonderen Nachweis zugehörig aufgeführt werden. Aber auch Baustoffe mit organischen Bestandteilen können in die Baustoffklasse A 1 eingereiht werden, wenn sie die Prüfung nach Teil 1 der Norm DIN 4102 bzw. die Prüfungen nach EN ISO 1282 und [32]EN ISO 1716 bestehen und nach DIN EN 13501-1 ebenfalls als A 1 klassifiziert sind. Sie dürfen dabei nicht entflammen und die Temperatur im Ofen darf nicht mehr als 50 K(elvin) bzw. 30 K über den Anfangswert steigen.

Da eine Entflammbarkeit nicht gegeben ist, brauchen keine weiteren Unterscheidungen getroffen werden. Solche Baustoffe schließen also in jedem Fall aus, dass die aus ihnen hergestellten Bauteile entzündet werden oder am Brand teilnehmen, wenn der Brand hier nicht abstrakt als Brandgeschehen, sondern konkret als Verbindung brennbarer Stoffe mit dem Sauerstoff der Luft unter Wärmeabgabe verstanden wird. Aus der Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes sind alle derartigen Baustoffe uneingeschränkt verwendbar. Als Baustoffe, die ohne Nachweis der Baustoffklasse A 1 angehören, nennt DIN 4102 Teil 4:

 Sand, Kies, Lehm, Ton und alle sonstigen in der Natur vorkommenden bautechnisch verwendbaren Steine,

 Mineralien, Erden, Lavaschlacke und Naturbims,

 aus Steinen und Mineralien durch Brenn- und/oder Blähprozesse gewonnene Baustoffe wie Zement, Kalk, Gips, Anhydrit, Schlacken Hüttenbims, Blähton, Blähschiefer sowie Blähperlite und -vermiculite, Schaumglas,

 Mörtel, Beton, Stahlbeton, Spannbeton, Porenbeton, Leichtbeton, Steine und Bauplatten aus mineralischen Bestandteilen, auch mit üblichen Anteilen von Mörtel- oder Betonzusatzmitteln,

 Mineralfasern ohne organische Zusätze,

 Ziegel, Steinzeug und keramische Platten,

 Glas,

 Metalle und Legierungen in nicht fein zerteilter Form mit Ausnahme der Alkali- und Erdalkalimetalle und ihrer Legierungen.

Den vielfältigen Anforderungen und Wünschen des modernen Baugeschehens genügen diese primären und elementaren Baustoffe jedoch meist nicht. Insbesondere für den Innenausbau werden Verbundbaustoffe verlangt und von einer rührigen Industrie auch in kaum übersehbarer Vielfalt angeboten. Dabei ergeben sich hinsichtlich des Brandverhaltens verschiedene Möglichkeiten, besonders beim Verbund nichtbrennbarer Baustoffe mit brennbaren Baustoffen.

Die Kombination eines Baustoffes der Klasse A 1 mit einem anderen Baustoff derselben Klasse ergibt, wie ohne weiteres einzusehen ist, wieder einen Baustoff der Klasse A 1, z. B. Stahlbeton.

Wird jedoch ein Baustoff der Klasse A 1 mit einem brennbaren Baustoff kombiniert, z. B. Gipskartonplatten, so kann der Verbundbaustoff nach DIN 4102 immer noch in die Baustoffklasse A, allerdings mit der Ziffer 2, eingeordnet werden, [33]wenn er die in Teil 1 der Norm vorgeschriebenen Prüfkriterien besteht. Auch die Baustoffklasse A 2 hat die bauaufsichtliche Benennung »nichtbrennbar«. Damit erfüllen beide Klassen A 1 und A 2 (europäisch A 2 – s1, d0) die Anforderungen des Baurechts, wenn dieses die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe fordert.

Die zulässige Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe ist nunmehr in § 85 a MBO in Verbindung mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) geregelt. Dies spiegelt auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten wieder. Die EU regelt den möglichen Zugang zum Binnenmarkt. Die Länder beschreiben die Anforderungen an die Sicherheit, die Umweltverträglichkeit und die Energieeffizienz der Bauwerke.

Die MVV TB wird regelmäßig aktualisiert und vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin bekannt gemacht.

Die wichtigste Erkenntnis bei der Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe ist: Der Baustoff kann nicht entzündet werden und leistet selbst bei einem nahezu vollentwickelten Brand keinen oder einen nur sehr geringen Beitrag zur Brandausbreitung. Ferner darf das Material nicht glimmen oder schwelen. Über die Feuerwiderstandsdauer der daraus gefertigten Bauteile jedoch kann aufgrund dieser Eigenschaft noch keinerlei Aussage getroffen werden.

Vorbeugender baulicher Brandschutz

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