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[37]3.2.1 Schwerentflammbare Baustoffe

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Bei der Verwendung muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Materialien nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung vorliegt. Als Brandeinwirkung ist, mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen, der Brand eines Gegenstandes in einem Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) anzunehmen, bei Außenwandbekleidungen die aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen. Bei Bodenbelägen ist von einer Brandsituation auszugehen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind.

Der Baustoff muss nicht selbst die Eigenschaft erbringen, er kann auch mit einem Feuerschutzmittel behandelt sein. In der Praxis hat ein derart klassifizierter Stoff die Eigenschaft, dass er nach Entfernen der (kleinen) Wärmequelle nicht an sich weiterbrennt oder -glimmt. Bei der Orientierung über einen »Streichholztest« sollte beachtet werden, dass das Zündinitial Brandschacht zur nationalen Prüfung 20 kW aufweist, während das Zündholz oder das Gasfeuerzeug deutlich unter einem 1 kW liegt.

Man darf dabei aber niemals außer Acht lassen, dass es sich letztlich um brennbare Stoffe handelt, die bei einem von anderen Stoffen ausgehenden und unterhaltenen Brand mitbrennen und ihre gesamte Brandenergie abgeben. Sie erhöhen dann die Brandlast um ihren vollen Heizwert.

Zum Begriff des brennenden Abtropfens ist es wichtig, zu wissen, dass dieses Kriterium dazu dienen soll, eine Aussage darüber zu treffen, ob durch den Baustoff eine Brandübertragung von oben nach unten erfolgen kann. Dazu besagt die Norm DIN 4102-1:

»Wird innerhalb von 20 Sekunden nach Beginn der Beflammung ein unter der Probe liegendes Filterpapier zur Entzündung gebracht, so gilt der geprüfte Baustoff als brennend abfallend (abtropfend).«

Die DIN 13501-1 unterscheidet beim brennenden Abtropfen oder Abfallen drei Klassifizierungen. Die Bauprodukte der Klassen A 2, B, C und D erhalten eine zusätzliche Klassifizierung d0, d1 oder d2:

d0: Kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 600 Sekunden.
d1: Kein fortdauerndes brennendes Abtropfen/Abfallen für länger als 10 Sekunden innerhalb von 600 Sekunden.
d2: Die Leistung wurde nicht festgestellt oder Kriterien für d0 oder d1 nicht erfüllt.

[38]Es können also durchaus brennende Tropfen herabfallen, die entweder in der Luft schon verlöschen oder das Papier nicht zur Entflammung bringen, ohne dass der Baustoff deshalb als brennend abtropfend gilt. In einer Verkaufsstätte oder insbesondere in einer Versammlungsstätte und allgemein in Rettungswegen jedoch ist die Verwendung eines derartigen Baustoffes im Deckenbereich sehr gefährlich, da er im Brandfall zu einer Panik führen kann. In diesen Bereichen ist im Deckenbereich auf thermoplastische Stoffe vollkommen zu verzichten, da auch heiße – jedoch nichtbrennende – Tropfen zu gleichen Ereignissen führen können.

Ein anderes Problem der Schwerentflammbarkeitsprüfung besteht im Unterschied zwischen der Einbaulage im Brandschacht und der Einbaulage in der baulichen Anlage. Bestimmte Stoffe erreichen die Klassifikation »schwerentflammbar« dadurch, dass sie sich von der Brennerflamme zurückziehen und so bei senkrechter Prüfung der verbrannte Anteil die erforderlichen Restlängen erhalten bleiben. Werden sie horizontal eingebaut oder so eingebaut, dass sie sich nicht zurückziehen können und beflammt, so verhalten sie sich völlig anders und brennen z. B. in Schmelzpfützen unvermindert weiter. Solche Stoffe benötigen nicht nur ein Prüfzeugnis, sondern eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, z. B. Polystyrol-Hartschaumplatten als Dämmstoff. Dort ist die Einbaulage vorgeschrieben.

Vorbeugender baulicher Brandschutz

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