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§ 2Auslegungsmethoden in der Fallbearbeitung

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Literatur: Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl. 2018; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991 (Nachdruck 2011); Engisch, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018; Fikentscher, Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Bd. IV, 1977; Gast, Juristische Rhetorik, 5. Aufl. 2015; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982; Kudlich, in: Handbuch des Strafrechts, hrsg. v. Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Bd. 1, 2018, § 3 Rn. 1 ff.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991; Canaris/Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. 2018; Pawlowski, Einführung in die juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2000; ders., Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 4. Aufl. 2019; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl. 2020; Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl. 1998; Stein, Die rechtswissenschaftliche Arbeit, 2000; Mann, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 5. Aufl. 2015; Vogel, Juristische Methodik, 1998; Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 6. Aufl. 2015; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012.

Einführende Aufsätze: Herberger/Koch, Juristische Methodenlehre und Sprachphilosophie, JuS 1978, 810; Kaufmann, Rechtsphilosophie zum Mitdenken, Jura 1992, 297, 346; Nestler, Die Auslegung von Straftatbeständen: Auslegungsmethoden und Methodik der Auslegung, Jura, 2018, 568; Neumann, Juristische Methodenlehre und Theorie der juristischen Argumentation, Rechtstheorie 2001, 239; Puppe, Juristische Methodenlehre für die Strafrechtshausarbeit, JA 1989, 345; Schapp, Methodenlehre, allgemeine Lehren des Rechts und Fall-Lösung, Rechtstheorie 2001, 303; Vogel, in: Zwischenprüfung, Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht, Grundlagenfächer, 2004, S. 85; Würdinger, Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, 1.

3Eine Hilfe bei der Lösung von Problemen gerade im Besonderen Teil können die im Studium gerne vernachlässigten Auslegungsmethoden bieten3. Die Auslegung des Tatbestandes gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Juristen im Allgemeinen4 und des Klausurbearbeiters im Speziellen, da die Bedeutung jedes einzelnen abstrakten Merkmals genau ermittelt werden muss. Nur dann ist es überhaupt möglich, den Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren. Zwar darf nicht verkannt werden, dass die einzelnen Auslegungsmethoden nur selten zu einem zwingenden oder eindeutigen Ergebnis führen5. Sie leisten jedoch als Argumentationshilfe mitunter gute Dienste6. Zugleich bewirken sie, dass sich der Bearbeiter hinreichend mit der jeweiligen Problematik auseinandersetzt und die Prüfungsarbeit damit das erforderliche Argumentationsniveau aufweist7.

Klausurhinweis: Soweit ein Sachverhalt unproblematisch unter eine Norm subsumiert werden kann, bedarf es keiner Auslegung der entsprechenden Merkmale. So stellt ein Kfz unproblematisch eine bewegliche Sache i. S. d. § 242 dar. Ob hingegen Langlaufloipen Sachen i. S. d. § 303 darstellen, ist problematisch8. Insoweit bedarf es dann einer Auslegung. Einzelheiten finden sich bei den im Anhang II genannten Hinweisen zur Fallbearbeitung.

4Im Folgenden soll es freilich nicht darum gehen, die juristische Methodik in ihren Einzelheiten und Verästelungen darzustellen. Vielmehr sollen lediglich noch einmal diejenigen Grundzüge in Erinnerung gerufen werden, die für die Bearbeitung strafrechtlicher Fälle hilfreich sind9. Im Prinzip besteht kein starres Rangverhältnis der einzelnen Auslegungsmethoden untereinander. Im Strafrecht zieht jedoch der noch mögliche Wortsinn wegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 (nulla poena sine lege) eine Grenze10. Auch ist die Vereinbarkeit der Auslegung mit der Verfassung sowie völker- und europarechtlichen Vorgaben zu beachten11.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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