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1.Sprachverwendungsregelungen

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6Vorrangig sind die im jeweiligen Gesetz angeordneten Sprachverwendungsregeln zu beachten12.

7a) Zu berücksichtigen sind zunächst Legaldefinitionen, wobei deren jeweiliger (ggf. eingeschränkter) Anwendungsbereich beachtet werden muss. So enthält beispielsweise § 11 Abs. 1 eine Regelung über den Sprachgebrauch, die für das gesamte StGB gilt: „Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)“. In § 330d finden sich Begriffsbestimmungen, die nur für Straftaten gegen die Umwelt (29. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB) gelten: „Im Sinne dieses Abschnitts ist (…)“. § 248b Abs. 4 hat dagegen eine Begriffsbestimmung zum Gegenstand, die nur für die Vorschrift des § 248b gilt: „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind (…)“13.

8b) Ferner können Verweise auf andere Normen für die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals Bedeutung gewinnen. So wird etwa in § 303a Abs. 1 beim Straftatbestand der Datenveränderung auf die in § 202a Abs. 2 enthaltene Legaldefinition verwiesen: „Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht (…)“.

9c) Letztlich sind bei einzelnen Vorschriften auch gesetzliche Fiktionen zu beachten. Nach § 284 Abs. 2 gelten (obwohl dies also tatsächlich nicht der Fall ist) als „öffentlich veranstaltet“ auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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