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3.Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori)

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19Ein Erst-recht-Schluss ist möglich, wenn die Gründe, die in einem anderen Normzusammenhang zu einer bestimmten Rechtsfolge führen, bei dem in Rede stehenden (d. h. zu prüfenden) Normzusammenhang noch in stärkerem Maße eingreifen. Diese Methode der Rechtsgewinnung lässt sich ebenfalls der systematischen Auslegung zuordnen52.

Bsp. 1 (argumentum a maiore ad minus): Wenn schon der schwerer wiegende fahrlässige Schwangerschaftsabbruch, der zur Tötung der Leibesfrucht führt, nicht von § 218 sanktioniert wird, dann wird argumentum a maiore ad minus erst recht nicht die bloße fahrlässige Schädigung der Leibesfrucht erfasst53.

Bsp. 2 (argumentum a minore ad maius): Wenn schon der leichtere Schuss in den Arm des Angreifers keine erforderliche Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr (§ 32) darstellt, dann stellt argumentum a minore ad maius erst recht nicht der gravierendere Schuss in die Brust des Angreifers eine erforderliche Verteidigungshandlung dar.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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