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2.Drei Gruppen von Mordmerkmalen

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74Die 1. Gruppe (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe) und die 3. Gruppe (Ermöglichungs-, Verdeckungsabsicht) enthalten persönliche Mordmerkmale, die nach h. M. dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen sind, da sie das Unrecht der Tat betreffen221. Für sie gilt bei Täterschaft und Teilnahme § 28. Nach a. A. soll es sich insoweit um spezielle Schuldmerkmale handeln, auf die in Beteiligungsfällen § 29 Anwendung findet222. Die 2. Gruppe (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) enthält hingegen Merkmale, die die Tatausführung betreffen und daher dem objektiven Tatbestand zuzuordnen sind.

75a) Eine strikte Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen ist freilich zu pauschal, da auch die objektiven Mordmerkmale der 2. Gruppe subjektive Elemente enthalten223. So liegt beim Mordmerkmal der Heimtücke die subjektive Komponente in dem Erfordernis einer „feindseligen Willensrichtung“ und beim Merkmal grausam in der notwendigen „unbarmherzigen Gesinnung“ des Täters. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sollten die subjektiven Elemente jedoch bei der Prüfung des tatbezogenen Mordmerkmals im objektiven Tatbestand (und nicht etwa im subjektiven Tatbestand) geprüft werden224.

Klausurhinweis: Das Vorliegen subjektiver Mordmerkmale ist sowohl beim vollendeten als auch beim versuchten Delikt im subjektiven Tatbestand bzw. Tatentschluss (nach a. A. in der Schuld) zu prüfen. Objektive Mordmerkmale sind beim vollendeten Delikt – wie auch sonst qualifizierende Merkmale – im objektiven Tatbestand zu prüfen; im subjektiven Tatbestand muss sich dann der Vorsatz nach allgemeinen Grundsätzen auf diese erstrecken. Ein verbreiteter Fehler ist es, im Rahmen des Versuchs zu prüfen, ob der Täter ein objektives Mordmerkmal tatsächlich verwirklicht hat. Denn beim Versuch kommt es allein darauf an, dass der Täter Tatentschluss hinsichtlich der Verwirklichung des Mordmerkmals besitzt und unmittelbar zur Tat ansetzt. Daher ist es z. B. nicht entscheidend, ob ein Mittel tatsächlich gemeingefährlich ist, sondern lediglich ob der Täter subjektiv davon ausgeht225. Unzutreffend ist es ferner, wenn im Rahmen einer versuchten Tat objektive Mordmerkmale erst beim unmittelbaren Ansetzen geprüft werden.

76b) Daraus folgt für die Prüfung des versuchten Mordes (kombiniert mit § 212) folgendes Aufbauschema:

1. Tatbestand

a) Tatentschluss

aa) Tatentschluss bzgl. der objektiven Merkmale des § 212

bb) Tatentschluss bzgl. der objektiven Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 2:

heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln

cc) Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3

(1) Gruppe 1: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe

(2) Gruppe 3: Ermöglichungs-, Verdeckungsabsicht

b) Unmittelbares Ansetzen

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld (nach a. A. sind die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3 spezielle Schuldmerkmale)

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