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2.Täterbezogene Mordmerkmale

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153Nach der Rechtsprechung428 ist auf den in Aussicht genommenen Haupttäter abzustellen; freilich kann die Strafe des erfolglosen Anstifters nach § 28 Abs. 1 gemildert werden.

Bsp.: A wirkt auf T ein, damit dieser seine (des T) Erbtante tötet; T gibt die Tat auf, bevor er unmittelbar ansetzt. – A macht sich nach §§ 211, 30 Abs. 1 strafbar, da nach seiner Vorstellung der Haupttäter das subjektive Mordmerkmal Habgier in seiner Person verwirklicht. Handelt A selbst nicht aus Habgier, ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 zu mildern. Im umgekehrten Fall – beim Haupttäter liegt kein persönliches Mordmerkmal vor – würde sich A selbst dann nur gem. §§ 212, 30 Abs. 1 strafbar machen, wenn er in seiner Person das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht.

154Nach Ansicht der Literatur macht sich der erfolglose Anstifter unter Zugrundelegung des § 28 Abs. 2 immer dann gem. §§ 211, 212, 30 Abs. 1 strafbar, wenn er in seiner Person ein täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht. Auf die Person des in Aussicht genommenen Haupttäters kommt es nicht an.

Bsp.: A wirkt auf T ein, den O zu töten. A möchte so eine Straftat gegenüber O verdecken. T weigert sich jedoch, die Tat auszuführen. – A macht sich nach §§ 211, 212, 30 Abs. 1 strafbar.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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