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2.Teilnahme

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138Nach allgemeinen Akzessorietätsregeln muss zunächst der Haupttäter objektiv und subjektiv ein Mordmerkmal der 2. Gruppe verwirklichen, damit eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat nach §§ 211, 212 vorliegt.

139a) Der Teilnehmer macht sich in diesem Fall nach §§ 211, 212, 26 bzw. 27 strafbar, wenn er Anstifter- bzw. Gehilfenvorsatz hinsichtlich des jeweiligen Mordmerkmals besitzt406. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einer Anstiftung bzw. Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 26 bzw. 27). Daneben kommt eine versuchte Anstiftung zum Mord nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 211 in Betracht, wenn der Vorsatz des Teilnehmers auf ein nicht vom Haupttäter verwirklichtes Mordmerkmal gerichtet war407.

Bsp.: Ist B im vorgenannten Beispiel nur Anstifter oder Gehilfe, so liegt zwar eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat i. S. d. §§ 211, 212 vor, jedoch fehlt es am Anstifter- bzw. Gehilfenvorsatz hinsichtlich des Einsatzes eines gemeingefährlichen Mittels. Geht B davon aus, dass A ein anderes Mordmerkmal verwirklichen wird, so wäre diesbezüglich § 30 Abs. 1 i. V. m. § 211 verwirklicht.

140b) Liegt hingegen der seltene Fall vor, dass nicht der Haupttäter, sondern nur der Teilnehmer ein objektives Mordmerkmal verwirklicht, fehlt es bereits an einer Haupttat nach § 211. Haupttäter und Teilnehmer machen sich nur nach § 212 bzw. §§ 212, 26 bzw. 27 strafbar.

Bsp.: Haupttäter A geht davon aus, dass er das Tatmittel sicher beherrschen kann und somit kein gemeingefährliches Mittel vorliegt. Teilnehmer B erkennt jedoch die Gemeingefährlichkeit. – A macht sich nur nach § 212 strafbar. Zwar ist objektiv das Mordmerkmal verwirklicht, jedoch fehlt es bei ihm diesbezüglich am Vorsatz. Auf Grund der akzessorischen Haftung macht sich B nur nach §§ 212, 26 bzw. 27 strafbar, da es an einer Haupttat nach § 211 fehlt. Daran ändert auch der Teilnehmervorsatz hinsichtlich des gemeingefährlichen Mittels nichts. Dieses Ergebnis findet seine Begründung in der Akzessorietät der Teilnahme. Im Falle der Anstiftung kommt jedoch § 30 Abs. 1 i. V. m. § 211 in Betracht.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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