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2.Indirekte Sterbehilfe

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158Eine solche liegt vor, wenn die medizinisch indizierte Verabreichung von Medikamenten zur Schmerzlinderung – anders als bei reiner Sterbebegleitung – als unvermeidbare Nebenwirkung zur Lebensverkürzung führt435. Teilweise wird bereits das Vorliegen einer Tötungshandlung i. S. d. § 212 bzw. § 216 durch eine restriktive Tatbestandsauslegung verneint, da die Tathandlung nach ihrem sozialen Sinngehalt nicht gegen das Leben gerichtet sei436. Dies überzeugt jedoch nicht, da die Medikamentengabe zu einer Verkürzung des Lebens führt und damit kausal für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ist. Die hypothetische Kausalität, dass das Opfer ohnehin an den Folgen der Krankheit verstorben wäre, ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen unbeachtlich437. Überwiegend wird daher – sofern das Handeln dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen nicht widerspricht – eine Rechtfertigung über § 34 angenommen438. § 34 kann in diesen Fällen ausnahmsweise eine Tötung rechtfertigen, weil ein Tod in Würde und ohne Schmerzen höherwertiger einzustufen ist als ein qualvoller Tod. Dem ist auf der Grundlage zuzustimmen, dass § 34 mit der h. M. auch dann anwendbar ist, wenn das Erhaltungsgut (menschenwürdiges Sterben) und das verletzte Gut (Leben) demselben Rechtsgutsträger zustehen439. Der BGH, der diese Sichtweise nicht teilt, lässt hier – wie auch in den Fällen des Behandlungsabbruchs – eine Einwilligung zu440. Auch insoweit wäre freilich eine gesetzliche Regelung dieser sensiblen Thematik wünschenswert.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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