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II.Selbsttötung und Fremdtötung

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170Die Fremdtötung ist auch bei einem Tötungsverlangen des Opfers zumindest nach § 216 strafbar. Hingegen ist die Selbsttötung straflos, da §§ 211 ff. die Tötung eines anderen Menschen voraussetzen488. Da in solchen Fällen keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt, ist die Teilnahme an einem Suizid nicht strafbar489. Und solange der Suizident frei verantwortlich handelt, ist auch die Veranlassung zu einer Selbsttötung nicht als mittelbare Täterschaft strafbar. Ebenso scheidet in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung aus, weil der Erfolg dem Dritten aufgrund des eigenverantwortlichen Handelns des Opfers nicht objektiv zurechenbar ist. Letztlich ist auch eine Täterschaft durch Unterlassen – das Vorliegen einer Garantenstellung vorausgesetzt – zu verneinen, da die Tatherrschaft bei einer autonomen Selbsttötung allein beim Suizidenten liegt. Straflos ist im Hinblick auf Tötungsdelikte daher auch derjenige, der den Suizidenten nicht von seiner Tat abhält490. Die in § 217 normierte geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst491.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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