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1.Täterschaft

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137Begehen mehrere Beteiligte das Tötungsdelikt gemeinschaftlich als Mittäter i. S. d. § 25 Abs. 2 und verwirklichen dabei ein objektives Mordmerkmal, so ist jeder Mittäter gem. §§ 211, 212 strafbar. Anderes gilt nur, soweit einer der Beteiligten hinsichtlich des Mordmerkmals keinen Vorsatz besitzt oder gar ein Exzess eines anderen Beteiligten vorliegt405. Entsprechendes gilt auch für Fälle der mittelbaren Täterschaft i. S. d. § 25 Abs. 1 Var. 2.

Bsp.: A und B beschließen, den O gemeinschaftlich zu töten. Das „Tatwerkzeug“ soll A besorgen. B geht davon aus, dass es sich um eine Pistole handeln wird. Bei der Tat wirft A jedoch eine Handgranate, durch die O, der sich auf einer belebten Straße aufhält, zu Tode kommt. – A hat sich des Mordes strafbar gemacht, da die Tat mittels eines gemeingefährlichen Mittels begangen wurde. B macht sich – unterstellt man hinreichende Tatbeiträge, die eine Mittäterschaft tragen – nur gem. §§ 212, 25 Abs. 2 strafbar, da ihm hinsichtlich des Einsatzes eines gemeingefährlichen Mittels der Vorsatz fehlte.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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