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1.Objektive Mordmerkmale

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152In diesem Fall ist für die Beurteilung der Strafbarkeit der versuchten Anstiftung auf die in Aussicht genommene Haupttat abzustellen.

Bsp.: A wirkt auf T ein, den O hinterrücks zu erschießen. T lehnt jedoch ab. – A macht sich nach §§ 211 (212), 30 Abs. 1 strafbar, da das angestrebte Tötungsdelikt als Mord (Heimtücke) einzustufen ist.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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