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I.Sterbehilfe

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155Angesichts der weit fortgeschrittenen medizinisch-technischen Entwicklung stellt sich die Frage, inwieweit ein Recht und eine Pflicht auf Weiterbehandlung eines nicht mehr heilbaren Patienten bestehen und inwieweit eine Hilfe beim Sterben zulässig ist. Die Problematik der Sterbehilfe betrifft dabei das Spannungsfeld von Lebensschutz und menschenwürdigem Sterben. § 216 bringt in Einklang mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG den Schutz des Lebens zum Ausdruck, weil dort selbst dann eine Fremdtötung unter Strafe gestellt wird, wenn ihr ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Opfers vorausgeht429. Andererseits ist zu beachten, dass der Patientenautonomie entscheidende Bedeutung zukommt und dem Menschen ein Recht auf seinen natürlichen Tod und ein Sterben unter Wahrung der Menschenwürde zusteht430. Das BVerfG hat insoweit im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i. V.m Art. 1 I GG das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse431.

Ausgangsfall432: Weltweit für Aufsehen und Diskussion sorgte der Fall der 41-jährigen US-Amerikanerin Terri Schiavo, die am 31.3.2005 verstarb, nachdem zuvor auf richterlichen Beschluss die künstliche Ernährung eingestellt worden war433. Die Entfernung der Magensonde hatte Terris Ehemann in einem langjährigen Rechtsstreit durchgesetzt, nachdem die Patientin, bei der die Hirnrinde nach einem Herzstillstand massiv geschädigt war, bereits 15 Jahre in einem Wachkoma lag. Der Ehemann berief sich darauf, dass seine Frau hirntot sei. Die Eltern zweifelten die Diagnose an und vertraten die Ansicht, dass die Einstellung der Ernährung nicht dem Willen ihrer Tochter, die keine Patientenverfügung hinterlassen hatte, entspreche.

156Relativ eindeutig wäre dieser Fall auf Grundlage des StGB nur dann zu beurteilen, wenn tatsächlich feststünde, dass bei der Patientin zum Zeitpunkt der Entfernung der Magensonde bereits der Hirntod eingetreten war. Da der strafrechtliche Schutz durch die §§ 212 ff. nach h. M. mit dem Hirntod endet434, würde das Einstellen der Ernährung nicht mehr in den Anwendungsbereich der Tötungsdelikte fallen. Im Übrigen ist aber der juristisch und rechtspolitisch heftig umstrittene Bereich der Sterbehilfe, der dringend einer Regelung durch den (Straf-)Gesetzgeber bedarf, angesprochen. Dabei sind verschiedene Formen der Sterbehilfe i. w. S. zu unterscheiden:

Strafrecht - Besonderer Teil I

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