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1.Grundlagen der Abgrenzung von Selbst- und Fremdtötung

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171Zunächst stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien Selbst- und Fremdtötung voneinander abzugrenzen sind.

172a) Teilweise wird auf ein psychologisches Kriterium abgestellt und gefragt, ob das Opfer die Hemmung, sich selbst zu töten, überwunden habe. Dagegen spricht jedoch bereits, dass das Kriterium zu unscharf ist und sich daher kaum erweisen lassen wird492.

173b) Die h. M. stellt hingegen zunächst ganz formal auf den unmittelbar lebensbeendenden Akt ab493. Wird die Tötungshandlung vom Opfer vorgenommen, liegt die Tatherrschaft bei diesem494, so dass eine Selbsttötung gegeben ist495. Nimmt hingegen der Beteiligte den lebensbeendenden Akt vor, so ist eine Fremdtötung gegeben. Entscheidend soll sein, ob sich das Opfer in die Hand eines anderen gibt, weil es duldend von ihm den Tod entgegennehmen will oder es bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal besitzt496.

Bsp. (1):497 T besorgt der lebensmüden O Gift, füllt dieses in ein Glas und reicht es der O. O trinkt das Gift und stirbt. – Obwohl T erhebliche Beiträge geleistet hat, ohne die die Tat nicht hätte durchgeführt werden können, ist eine Selbsttötung mit strafloser Beteiligung des T gegeben, da O die unmittelbar lebensbeendende Handlung – das Austrinken des Glases – selbst vorgenommen hat.

Bsp. (2): T besorgt wiederum das Gift, spritzt dieses nunmehr aber der lebensmüden O. – Da T hier selbst den lebensbeendenden Akt vorgenommen hat, liegt eine Fremd­tötung i. S. d. § 212 bzw. § 216 vor.

Bsp (3):498 T zog den O, der eine Schlinge um den Hals hat, mittels einer Seilwinde in die Höhe. Nicht festgestellt werden kann, ob sich O die Schlinge selbst um den Hals gelegt hatte und sich dann in diese fallen ließ, oder sich diese allein aufgrund der Betätigung des Mechanismus der Seilwinde durch den T zuzog. – Von einer Selbsttötung könnte nur ausgegangen werden, wenn feststünde bzw. in dubio pro reo anzunehmen wäre, dass sich O selbst als unmittelbar zum Tod führende Handlung in die Schlinge fallen ließ.

174c) Auch die Rechtsprechung, die ansonsten im Rahmen der subjektiven Theorie für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf den Täterwillen abstellt499, muss sich stärker an objektiven Kriterien orientieren. Dies vor allem deshalb, weil sich der Beteiligte in Fällen des § 216 regelmäßig dem Willen des Opfers, welches das Tötungsverlangen ausspricht, unterordnet und daher bei subjektiver Betrachtung zumeist nur ein Teilnehmerwillen anzunehmen wäre. Damit läge aber praktisch immer eine Selbsttötung vor, so dass die Vorschrift des § 216 weitgehend leer laufen würde500.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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