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3.Direkte Sterbehilfe (direkte Euthanasie)

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159Darunter versteht man eine aktive Sterbehilfe zum Zweck der schmerzlosen Tötung441. Die Tötung ist also nicht bloße Nebenfolge, sondern Hauptziel. Eine Einwilligung ist – wie § 216 zeigt – selbst bei einem Tötungsverlangen des Opfers grundsätzlich unwirksam, so dass jede aktive Lebensverkürzung den Tatbestand eines Tötungsdelikts verwirklicht442. Erfasst werden freilich nur Fremdtötungen, während die Teilnahme an einem Suizid straflos bleibt443. § 34 wird selbst in Ausnahmefällen verneint, weil es am wesentlichen Überwiegen des geschützten Interesses fehlt444. Auch ein übergesetzlicher Schuld- oder Strafausschließungsgrund wird angesichts des absoluten Lebensschutzes abgelehnt445. Freilich sind die Grenzen der direkten Sterbehilfe durch eine BGH-Entscheidung ins Wanken geraten; demnach sind Fälle des (aktiven) Behandlungsabbruchs getrennt zu betrachten446.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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