Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil I - Jörg Eisele - Страница 52

1.Die Lösung der h. M. über § 28 Abs. 2 (§ 29)

Оглавление

142Die Lösung unter Zugrundelegung der h. M. ist relativ einfach. Jeder Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) ist aus dem höheren Strafrahmen des § 211 zu bestrafen, wenn er selbst mindestens ein persönliches Mordmerkmal verwirklicht412. Ob ein anderer Beteiligter persönliche Mordmerkmale verwirklicht, ist unerheblich. § 28 Abs. 2 (und auch § 29) gilt für alle Beteiligungsformen.

Bsp.: A stiftet den T aus Habgier an, den O, der den A testamentarisch als Erben eingesetzt hat, zu beseitigen. – Auch wenn T in seiner Person kein persönliches Mordmerkmal aufweist und als Haupttat daher lediglich ein Totschlag gegeben ist, macht sich A über § 28 Abs. 2 (§ 29) gem. §§ 211, 212, 26 strafbar.

Strafrecht - Besonderer Teil I

Подняться наверх