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II.Persönliche (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

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141Besonders umstritten ist, wie sich die Verwirklichung unterschiedlicher persönlicher Mordmerkmale auf die Strafbarkeit auswirkt408. Die Lösung dieser Fragen hängt vor allem davon ab, wie man § 211 im Verhältnis zu § 212 einstuft. Die Rechtsprechung, die § 211 als eigenständigen Tatbestand ansieht409, wendet auf Teilnehmer bislang § 28 Abs. 1 an410. Es handelt sich demnach um Merkmale, die die Strafbarkeit begründen. Die h. M., die § 211 als Qualifikation einstuft, zieht überwiegend § 28 Abs. 2 heran. Es geht also um Merkmale (des § 211), die die Strafe (des § 212) schärfen. Andere Stimmen, die die persönlichen Mordmerkmale der Schuld zuordnen, stellen auf § 29 ab, wonach jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft wird411. Die Anwendung von § 28 Abs. 2 und § 29 führt regelmäßig zu demselben Ergebnis, da die persönlichen Mordmerkmale für jeden Beteiligten getrennt zu betrachten sind. Es findet demnach eine „Durchbrechung“ der in §§ 26, 27 normierten Akzessorietät statt.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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