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4.Umkehrschluss (argumentum e contrario)

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20Der Umkehrschluss ist gewissermaßen das Gegenstück zum Erst-recht-Schluss. Ein Umkehrschluss ist in Fällen möglich, in denen die Gründe, die in einem anderen Normzusammenhang zu einer bestimmten Rechtsfolge führen, bei dem in Rede stehenden (d. h. zu prüfenden) Normzusammenhang gerade nicht eingreifen.

Bsp.: Die Tötungsdelikte der §§ 212 ff. schützen das Rechtsgut Leben erst ab dem Einsetzen der Eröffnungswehen54; argumentum e contrario wird der fahrlässige Schwangerschaftsabbruch – Tötung der Leibesfrucht – nicht von § 222 erfasst.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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