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2.Völkerrechts- und europarechtskonforme Auslegung

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18Völkerrecht sowie europäisches Unionsrecht (bzw. früheres Gemeinschaftsrecht) sind bei der Auslegung ebenfalls zu beachten. Die völkerrechtskonforme Aus­legung betrifft Vorschriften, die ihren Ursprung in völkerrechtlichen Verträgen haben. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention – insbesondere als Maßstab für nationales Strafprozessrecht – kann man hierzu zählen („konventionskonforme Auslegung“)49. Die europarechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung betrifft hingegen die Auslegung von Vorschriften, die auf Rechtsakten (Richtlinien) der Europäischen Union beruhen50. Soweit es um frühere Rahmenbeschlüsse vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon geht, spricht man auch von rahmenbeschlusskonformer Auslegung.

Bsp.: § 263a Abs. 4 sanktioniert bestimmte Vorbereitungshandlungen für einen Computerbetrug. Mit dieser Vorschrift wurde der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28.5.2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln in nationales Recht umgesetzt51. Bei der Auslegung des § 263a Abs. 4 sind daher der Rahmenbeschluss sowie die dort zur Begründung angeführten Erwägungen zu beachten („rahmenbeschlusskonforme Auslegung“).

Strafrecht - Besonderer Teil I

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