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II.Die systematische Auslegung (Auslegung nach dem Normzusammenhang)

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13Die systematische Auslegung ist eine Auslegung nach dem Kontext einer Vorschrift, nach ihrem Regelungs- und Bedeutungszusammenhang29. Es wird demnach berücksichtigt, welche Stellung die Norm in einem Gesetz oder in der Rechtsordnung einnimmt30. Hierbei sind die Gliederung des Gesetzes, der textliche Zusammenhang und die Abgrenzung zu anderen Vorschriften von Bedeutung.

Bsp.:31 T fälscht eine Zahlungskarte und bezahlt damit Waren in Kaufhäusern. Macht sich T wegen Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a Abs. 1 Nr. 1 strafbar? – Dies könnte fraglich sein, da T nur eine Zahlungskarte verfälscht hat, der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) jedoch den Plural „Zahlungskarten“ verwendet. Nach Ansicht des BGH lässt sich aus der systematischen Auslegung schließen, dass bereits durch die Fälschung einer Zahlungskarte der Tatbestand verwirklicht ist. Dies soll sich sowohl aus der Systematik innerhalb der Vorschrift als auch mit Blick auf andere Straftatbestände ergeben: „Hierfür spricht bereits, dass das Gesetz mit dem Plural ‚Zahlungskarten‘ in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 anknüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als ‚Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1‘ genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes im Hinblick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln und Handlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, dass allein aus der Verwendung des Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z. B. §§ 174 ff. (sexuelle Handlungen), § 184 (pornographische Schriften), § 132a (Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 (Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen)32 …“

Strafrecht - Besonderer Teil I

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