Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil I - Jörg Eisele - Страница 20

1.Verfassungskonforme Auslegung

Оглавление

17Die Grundgedanken der Verfassung, insbesondere die Grundrechte, sind zu beachten und sollen so weit wie möglich verwirklicht werden. Das Ergebnis der Auslegung darf daher nicht gegen die Verfassung verstoßen. Führen mehrere Auslegungsgrundsätze zu unterschiedlichen Auslegungen, von denen nur eine verfassungskonform ist, so ist diese geboten44. Eine verfassungskonforme Auslegung ist jedoch nicht zulässig, wenn sie mit dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde45. Die Vorschrift ist in einem solchen Fall verfassungswidrig.

Bsp.: § 211 sieht für Mord die absolute Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Voraussetzung hierfür ist, dass eines der enumerativ genannten Mordmerkmale verwirklicht wird. Beim Heimtückemord sind jedoch Fälle denkbar, in denen – wie in Haustyrannenfällen46 – außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG)47 unverhältnismäßig erscheint. § 211 ist in solchen Fällen verfassungskonform auszulegen, so dass bei milder gelagerten Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe nicht zur Anwendung gelangt und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Schuldprinzips vermieden wird. Dies kann entweder durch eine rechtsfolgenorientierte (restriktive) Tatbestandsauslegung (sog. Tatbestandslösung) oder durch eine Korrektur auf Rechtsfolgenseite (sog. Rechtsfolgenlösung) geschehen48.

Strafrecht - Besonderer Teil I

Подняться наверх