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IV.Historische Auslegung (Auslegung nach der Entstehungsgeschichte)

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15Im Rahmen der historischen Auslegung stellt sich die Frage, was und auf welche Weise der Gesetzgeber etwas regeln wollte und wie er eine Vorschrift verstanden haben will39. Zur Feststellung des subjektiven gesetzgeberischen Willens sind dabei in erster Linie die dem Gesetzesentwurf beigefügten Begründungen (z. B. BT-Drucksachen) und in zweiter Linie die in den Protokollen enthaltenen Aussagen (z. B. Plenarprotokolle) heranzuziehen. Für das Gewicht, das die Entstehungsgeschichte erlangt, kommt es auch auf das Alter des Gesetzes an. Je jünger das Gesetz ist, desto stärker ist i. d. R. der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Je älter hingegen das Gesetz ist und je stärker sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes gewandelt haben, desto mehr verblasst der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers40.

Bsp.: Im genannten Zahlungskartenfall lässt sich auch mit der Entstehungsgeschichte argumentieren: „Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG kann ein Wille des Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152a solle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafte Verwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden (…). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 152a eng an § 146, der ein vergleichbares Rechtsgut schützt, angelehnt (BT-Drs. 13/8587 S. 30); auch dort genügt die Fälschung eines Geldstücks oder -scheins.“41

Strafrecht - Besonderer Teil I

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