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3.„Relativität der Rechtsbegriffe“19

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11Dies bedeutet, dass derselbe Begriff in verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils einen abweichenden Bedeutungsgehalt haben kann. Die Relativität beruht zumeist darauf, dass sich die Begriffe in unterschiedlichem Regelungszusammenhang und damit in anderem Kontext finden. Es sind insoweit also systematische Erwägungen20 maßgeblich.

Bsp.: Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ ist in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 anders zu bestimmen als in § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 2. Dies folgt daraus, dass im Falle des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 das Werkzeug zur Herbeiführung der Körperverletzung tatsächlich eingesetzt wird, d. h. die Gefährlichkeit nach Art und Weise des konkreten Einsatzes beurteilt werden kann21, während § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 das bloße Beisichführen genügen lässt, so dass eine abweichende Beurteilung geboten ist22.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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