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Teil I:Einführung § 1Systematik des Besonderen Teils des StGB

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1Der Besondere Teil des StGB enthält in den §§ 80 bis 358 die bedeutendsten Straftatbestände (sog. Kernstrafrecht), wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich andere – z. T. ebenso wichtige – Straftatbestände aus Gründen des Sachzusammenhangs in Spezialgesetzen befinden (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Abgabenordnung)1. Hinsichtlich der Gliederung des Besonderen Teils hat sich weitgehend eine Unterteilung der Tatbestände nach geschützten Rechtsgütern durchgesetzt2. Insoweit lassen sich zunächst (ganz grob) zwei große Gruppen bilden, wobei bei einzelnen Tatbeständen auch beide Schutzrichtungen Bedeutung erlangen können. Zum einen handelt es sich um Tatbestände zum Schutz von Individualrechtsgütern, die dem Einzelnen zustehen, und zum anderen um Tatbestände zum Schutz von Universalrechtsgütern (Rechtsgüter der Allgemeinheit). Hinsichtlich der Individualrechtsgüter unterscheidet man weiter nach Straftaten gegen die Person (z. B. Totschlag, Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubung) und Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Erpressung). Die Einzelheiten werden bei den jeweiligen Tatbeständen dargestellt.

2Der vorliegende Band BT 1 behandelt die Straftaten gegen die Person und die Straftaten gegen die Allgemeinheit. Band BT 2 befasst sich hingegen schwerpunktmäßig mit den Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen. Aus didaktischen Gründen finden sich einige Ausnahmen von dieser rein an Rechtsgütern orientierten Zuordnung. Dies gilt trotz einer gewissen Nähe zu den Straßenverkehrsdelikten etwa für § 316a, da dieser im subjektiven Tatbestand auf §§ 249, 252, 255 Bezug nimmt. Entsprechende Erwägungen waren auch für die Zuordnung der §§ 239a, 239b maßgeblich. Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden §§ 258 und 258a gemeinsam mit den Anschlussdelikten der §§ 257, 259, 261 dargestellt. Umgekehrt wird trotz seiner individuellen Schutzrichtung als Vermögensgefährdungsdelikt § 142 nicht bei den Vermögensdelikten, sondern mit den übrigen Straßenverkehrsdelikten im vorliegenden Band behandelt.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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