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III.Teleologische Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck)

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14Bei der teleologischen Auslegung geht es um den objektiven33 Sinn und Zweck einer Regelung (ratio legis), nicht um den (subjektiven) Willen des Gesetzgebers bei deren Schaffung34. Zu berücksichtigen ist vor allem der konkrete, speziell mit dem Gesetz verfolgte Zweck. Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch das jeweils geschützte Rechtsgut Bedeutung erlangen35. Es kann dabei zu fragen sein, auf welche Weise dieses Rechtsgut am effektivsten geschützt werden kann36. Häufig wird das Schwergewicht bei dieser Auslegungsmethode gesehen37.

Bsp.: Dass im vorgenannten Beispiel bereits das Verfälschen einer Zahlungskarte den Tatbestand verwirklicht, wird auch durch die teleologische Auslegung bestätigt. Blickt man nämlich auf die ratio der Vorschrift, so zeigt sich, dass das geschützte Rechtsgut durch die vielfache Verwendung einer Zahlungskarte in derselben Intensität angegriffen werden kann wie durch die jeweils einfache Verwendung mehrerer Karten: „Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152a – die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs – (…) trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den Tatbestand auch auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bargeldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nachhaltig gefährdet38.“

Strafrecht - Besonderer Teil I

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