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4.Grenze der Auslegung

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12Diese wird durch den noch möglichen Wortsinn gezogen23. Eine darüber hinausgehende, also den Bedeutungsgehalt des Wortes überschreitende Analogiebildung ist im Strafrecht nur zugunsten des Täters, etwa bei der Anwendung von Rechtfertigungs- oder Strafausschließungsgründen24, zulässig (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1)25. Freilich muss man zugeben, dass sich die Grenze zwischen gerade noch zulässiger Auslegung und bereits unzulässiger Analogie mitunter nur schwer ziehen lässt26.

Bsp.: T hat Geldprobleme und „zapft“ daher den Strom von der Leitung des Nachbarn O. – Für die Frage, ob sich T nach § 242 strafbar gemacht hat, ist zunächst im Wege der Auslegung zu klären, ob Elektrizität eine Sache i. S. d. § 242 ist. Das wäre der Fall, wenn es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln würde. Das RG hat dies verneint, da eine solche Auslegung nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbar sei27. Eine Anwendung des § 242 auf diesen Fall wäre demgemäß – auch wenn man die Entziehung elektrischer Energie im Unrechtsgehalt ähnlich schwer wie die Wegnahme fremder beweglicher Sachen bewertet – eine verbotene Analogie, da die Strafvorschrift auf einen nicht geregelten Fall angewendet würde. Als Reaktion auf die Entscheidung des RG hat der Gesetzgeber den Straftatbestand des § 248c geschaffen28.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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