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2.Sprachgebrauch der juristischen Fachsprache

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10Dieser ist vorrangig entscheidend, soweit – wie zumeist – Sprachverwendungs­regelungen nicht existieren14. Demgemäß ist etwa der von § 267 verwendete norma­tive Begriff der „Urkunde“ nach juristischen Grundsätzen zu bestimmen. Danach ist Urkunde jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)15. Nur nachrangig ist der umgangssprachliche Wortsinn von Bedeutung16, insb. wenn der Gesetzgeber auf diesen Bezug genommen hat17.

Klausurhinweis: Bei solchen normativen Merkmalen kann nicht nur die Auslegung problematisch sein, sondern sich auch die Frage stellen, ob der Vorsatz neben den tatsächlichen Umständen auch die juristische Bewertung erfassen muss. Die h. M. lässt hier eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügen18.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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