Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil I - Jörg Eisele - Страница 24

5.Analogieschluss

Оглавление

21Bei der Analogie wird eine Rechtsnorm über ihren durch Auslegung ermittelten Inhalt hinaus auf einen nicht geregelten Fall angewendet55. Eine Analogie setzt zunächst (1) eine Gesetzes- oder Regelungslücke voraus, d. h. die Norm muss zu eng gefasst sein, so dass der zu beurteilende Fall nicht mehr im Wege der Auslegung darunter subsumiert werden kann56. Diese Lücke muss ferner (2) planwidrig, d. h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, sein. Letztlich (3) muss die Interessenlage der Fälle im Wesentlichen gleich sein und der Normzweck auch den nicht geregelten Fall erfassen57. Im Strafrecht ist – wie bereits ausgeführt – eine Analogie lediglich zugunsten, nicht aber zu Lasten des Täters zulässig (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1)58. Zu unterscheiden sind dabei die Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) und die Gesamtanalogie (Rechtsanalogie).

22a) Bei der Einzelanalogie wird eine bestimmte Vorschrift auf Sachverhalte angewendet, die nicht von der Vorschrift erfasst werden, jedoch den von der Norm geregelten Fällen ähnlich bzw. vergleichbar sind.

Bsp.: T begeht als Zeuge im Strafprozess einen Meineid gem. § 154, um dem Angeklagten A zu helfen. Dabei behauptet er wahrheitswidrig, dass die Tat nicht A, sondern O begangen habe. Später bereut T diese Aussage. Er berichtigt seine Aussage sogleich am nächsten Verhandlungstag. – Gem. § 158 kann das Gericht die Strafe wegen Meineids nach seinem Ermessen gem. § 49 Abs. 2 mildern oder von Strafe absehen. Daneben hat sich T aber auch einer falschen Verdächtigung nach § 164 strafbar gemacht, weil er O der Tat bezichtigt hat. Es ist insoweit umstritten, ob in Fällen, in denen neben § 154 zugleich § 164 verwirklicht ist, die Vorschrift des § 158 im Wege der Einzelanalogie auch beim Tatbestand der falschen Verdächtigung zur Anwendung gelangen kann59.

23b) Bei der Gesamtanalogie wird hingegen aus mehreren Vorschriften eine allgemeine Regel hergeleitet und auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt übertragen.

Bsp.:60 T beschädigt mutwillig seinen Wagen, um später die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Bereits mit der Beschädigung hat T den Straftatbestand des § 265 verwirklicht. Kurz darauf reut ihn sein Verhalten und er verzichtet daher auf eine Schadensmeldung. In der Literatur wird in diesem Fall teilweise eine Gesamtanalogie der Vorschriften über die tätige Reue beim vollendeten Delikt – etwa §§ 264 Abs. 5, 264a Abs. 3, 265b Abs. 2 – erwogen61. Dagegen spricht aber, dass diese Frage bereits bei § 265 a. F. diskutiert wurde, der Gesetzgeber sich dem Problem mit dem 6. StrRG jedoch nicht angenommen und daher keine entsprechende Vorschrift geschaffen hat62. Deshalb kann schlecht von einer planwidrigen Gesetzeslücke gesprochen werden.

Strafrecht - Besonderer Teil I

Подняться наверх