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2.Systematik der Tötungsdelikte

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28Für das systematische Verständnis der Tötungsdelikte stellt der in § 212 Abs. 1 normierte vorsätzliche Totschlag derzeit den Ausgangspunkt dar80.


29a) Zunächst bestehen mit § 211 und § 216 unselbstständige Abwandlungen auf Tatbestandsseite.

30aa) Die Strafschärfungsvorschrift des § 211 (Mord) stellt nach h. M. einen Qualifikationstatbestand dar, während die Rechtsprechung bislang noch davon ausgeht, dass es sich bei § 211 um ein delictum sui generis handelt81. Im Falle der Verwirklichung von Mordmerkmalen tritt an die Stelle der zeitigen Freiheitsstrafe bei § 212 (fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe, wobei jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Strafmilderung entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 möglich sein soll82.

31bb) Strafmildernd wirkt der Privilegierungstatbestand des § 216 bei einer Tötung auf Verlangen. Gegenüber dem Grundtatbestand wird der Strafrahmen in diesen Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren abgesenkt. Was das Verhältnis der Vorschriften zueinander anbelangt, so ist zu beachten, dass im Falle der Verwirklichung der Privilegierung des § 216 die Anwendung des § 211 – auch bei Vorliegen von Mordmerkmalen – gesperrt ist83. Ein vorsätzlicher Totschlag kann demnach nur dann als Mord qualifiziert werden, wenn ein Fall des Grundtatbestandes vorliegt, nicht aber ein Fall der Privilegierung des § 216 anzunehmen ist.

32b) Neben den beiden eben genannten tatbestandlichen Abwandlungen finden sich zu § 212 Abs. 1 noch zwei Strafzumessungsregeln, die die Rechtsfolgenseite der Vorschrift modifizieren. Strafschärfend wirkt der in § 212 Abs. 2 normierte unbenannte besonders schwere Fall des Totschlags, bei dem zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Beim minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 wird hingegen der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe abgesenkt. Der minder schwere Fall ist insoweit benannt, als § 213 Var. 1 darauf abstellt, dass „der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ ist. Sonstige (unbenannte) minder schwere Fälle werden von § 213 Var. 2 erfasst.

33c) Vom vorsätzlichen Totschlag mit seinen tatbestandlichen Abwandlungen und seinen Strafzumessungsregeln ist die fahrlässige Tötung gem. § 222 zu unterscheiden. Schwierigkeiten bereitet hier vor allem die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit84.

34d) Neben diesen Tötungsdelikten im engeren Sinne beinhaltet der 16. Abschnitt des Besonderen Teils mit den §§ 218, 221 noch zwei delicta sui generis. Diese Vorschriften schärfen oder mildern nicht die Strafe des § 212, sondern begründen eine eigenständige Strafbarkeit für Fälle des Schwangerschaftsabbruchs bzw. der Aussetzung.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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