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IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

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53Von den Rechtfertigungsgründen erlangt die Notwehr die praktisch größte Bedeutung. Auch zur Verteidigung von Sachwerten kann eine Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein. Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK schränkt nach noch h. M. das Notwehrrecht nicht ein, da die Konvention nur das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regle. Hierfür spricht vor allem, dass es Hauptzweck der Konvention ist, Übergriffe des Staates gegenüber Einzelpersonen zu unterbinden151. Anderes kann man freilich gut vertreten, wenn man sich daran orientiert, dass Art. 2 EMRK einen effektiven Lebensschutz verlangt152. Da das Leben für den Rechtsgutsinhaber kein disponibles Rechtsgut ist, scheidet hingegen eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in die Tötung aus153. Bei einem ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangen kann lediglich der Privilegierungstatbestand des § 216 eingreifen. Auch eine Rechtfertigung nach § 34 kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da das Leben als höchstes Rechtsgut einer Abwägung nicht zugänglich ist154. Es verbleibt hier nur die Möglichkeit einer Entschuldigung unter den Voraussetzungen des § 35.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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