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2.Tathandlung und Erfolg

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48Das Merkmal „töten“ bringt die Tathandlung und den Erfolg (Tod eines anderen Menschen) zum Ausdruck (vgl. auch § 222: „den Tod eines Menschen verursacht“). Hinsichtlich der Kausalität genügt jede, auch nur kurzfristige Verkürzung des Lebens120.

Bsp. (1): O liegt nach einem Verkehrsunfall schwer verletzt am Boden. T kommt hinzu und erschießt ihn. Ohne den Schuss wäre O nur wenige Minuten später verstorben. – T ist gem. § 212 strafbar, da er das Leben des O verkürzt hat. Denkt man sich die Handlung des T hinweg, wäre der Erfolg nicht in seiner konkreten Gestalt (durch den Schuss) eingetreten. Im Übrigen ist die Reserveursache, dass O ohnehin gestorben wäre, für die Kausalität zwischen Handlung und Erfolg unerheblich (keine Berücksichtigung der hypothetischen Kausalität)121.

Bsp. (2):122 O möchte aus dem Leben scheiden. Er hat sich hierzu selbst ein tödlich wirkendes Gift gespritzt. Später kommt T hinzu und spritzt auf Bitten des O erneut Gift, was etwa eine Stunde später zum Tod des O führt. Die Feststellungen ergeben, dass O auch an der von ihm selbst gesetzten Spritze gestorben wäre. Allerdings hätte er ohne das Eingreifen des T mit Sicherheit mindestens eine Stunde länger gelebt. – Auch hier liegen alle Voraussetzungen eines Tötungsdelikts vor, so dass T – soweit er von O ausdrücklich und ernstlich zur Tötung bestimmt worden ist – gem. § 216 strafbar ist.

49Beim unechten Unterlassensdelikt genügt entsprechend jede unterlassene Verlängerung des Lebens durch einen Garanten i. S. d. § 13123. Auch hier gehören die Einzelheiten zum Allgemeinen Teil124.

Bsp.:125 Arzt A nimmt sorgfaltspflichtwidrig nicht die erforderliche Behandlung bei Patientin O vor. O kommt zu Tode. Bei hinreichender Behandlung hätte O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einige Stunden länger gelebt. – Auch hier ist die Kausalität zu bejahen, da der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung jedenfalls nicht in seiner konkreten Gestalt eingetreten wäre126. A ist daher gem. §§ 222, 13 strafbar. Anderes würde nach dem Grundsatz in dubio pro reo nur dann gelten, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % feststünde, dass O länger gelebt hätte.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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