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6.Teleologische Reduktion

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24Während bei einem Analogieschluss eine Vorschrift auf einen Sachverhalt Anwendung findet, der vom Wortlaut nicht geregelt wird, wird bei der teleologischen Reduktion eine Vorschrift auf einen Sachverhalt nicht angewendet, obwohl dieser eigentlich vom Wortlaut erfasst ist63. Der Wortlaut der Vorschrift ist zu weit gefasst bzw. enthält keine Ausnahmevorschrift für Fälle, die nicht erfasst werden sollen.

Bsp.: T setzt ein Einfamilienhaus in Brand. Vor der Tat hat er sich durch Überprüfung aller Räume vergewissert, dass sich niemand mehr im Gebäude aufhält. – § 306a Abs. 1 Nr. 1 lässt es genügen, dass der Täter ein Wohngebäude in Brand setzt. Ob sich Bewohner darin aufhalten, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Hier wird bisweilen vertreten, dass der Tatbestand im Wege der teleologischen Reduktion zu verneinen sei, wenn letztlich eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen war64. Die hohe Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sei nicht angemessen, wenn der Täter objektiv keine Gefahr für Menschen bewirkt und sich subjektiv vor Tatausführung vergewissert habe, dass sich niemand im Gebäude aufhält. Die h. M. lehnt ein solches Ergebnis jedoch mithilfe der traditionellen Auslegungsmethoden unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte, Systematik der Norm und ratio legis ab65.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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