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V.Strafzumessungsregeln

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54Die h. M. stuft den besonders schweren Fall des § 212 Abs. 2 und den minder schweren Fall des § 213 als bloße Strafzumessungsregeln ein, die die Rechtsfolgenseite des § 212 (nicht des § 211) betreffen155. Das soll auch für den benannten minder schweren Fall des § 213 Var. 1 gelten, der demnach kein Privilegierungstatbestand ist156.

Hinweis zur Fallbearbeitung: Da in strafrechtlichen Prüfungsarbeiten grundsätzlich auf Strafzumessungserwägungen nicht einzugehen ist, empfiehlt es sich, bei den besonders schweren und minder schweren Fällen nur auf die benannten Merkmale (etwa § 213 Var. 1) einzugehen157. Diese Merkmale sind – nicht anders als Tatbestandsmerkmale – im Wege der Subsumtion zu prüfen158. Die Strafzumessungsvorschriften sind im Übrigen nach der Schuld, ggf. auch nach einer etwaigen Rücktrittsprüfung, anzusprechen.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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