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2.Besonders schwerer Fall nach § 212 Abs. 2

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60Ob § 212 Abs. 2 verwirklicht ist, bestimmt sich nach h. M. ebenfalls im Wege einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände172. Da § 212 Abs. 2 als Rechtsfolge zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, ergibt die systematische Auslegung, dass ein Fall vorliegen muss, der ebenso schwer wiegt wie bei der Verwirklichung eines Mordmerkmals173. Die Mordmerkmale können gewissermaßen als Regelbeispiele zur Auslegung des besonders schweren Falls herangezogen werden174. Zur Tötung müssen demnach zusätzliche erschwerende Umstände hinzutreten, die das „Minus“ gegenüber (nicht verwirklichten) Mordmerkmalen durch ein „Plus“ an Verwerflichkeit ausgleichen und damit denselben Unrechts- und Schuldgehalt begründen. Die bloße Nähe oder Ähnlichkeit zu einem gesetzlichen Mordmerkmal genügt für sich genommen nicht, um einen besonders schweren Fall des Totschlags zu begründen175.

Bsp.:176 T schlägt die O zunächst bewusstlos; anschließend verstümmelt er sie mit zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen, bis diese tot ist. T wurde zu diesen Handlungen infolge heftiger Gemütsbewegung und durch hochgradige Erregung hingerissen. – Das Mordmerkmal „grausam“ liegt nicht vor, da O zum Zeitpunkt der Stichverletzungen bereits bewusstlos war, so dass T ihr keine zusätzlichen Schmerzen körperlicher Art zufügte, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Auch handelte T aufgrund seiner Gemütsbewegung nicht aus unbarmherziger Gesinnung177. Weil das Mordmerkmal „grausam“ gerade nicht verwirklicht ist, kann man (argumentum e contrario) folgern, dass der für die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderliche Schweregrad nicht erreicht ist. Damit kann auch kein besonders schwerer Fall des Totschlags angenommen werden.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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